3.1.1 Fehlende vertragliche Regelung

Fehlt eine vertragliche Regelung über die Schönheitsreparaturen, so kann die Wohnung mit allen Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, zurückgegeben werden.[1]

3.1.2 Vertragliche Verpflichtung zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen

Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter in regelmäßigen Zeitabschnitten die Schönheitsreparaturen auszuführen hat, kommt es darauf an, ob der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt der Rückgabe bereits fällig ist.[1]

Ist dies zu verneinen, darf der Mieter die Räume auch dann mit allen durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen zurückgeben, wenn die Wohnung in diesem Zustand nicht weitervermietet werden kann.[2]

 
Achtung

Fälligkeit eingetreten

Sind die Schönheitsreparaturen dagegen fällig, so ist der Mieter zur Rückgabe einer renovierten Wohnung verpflichtet; dabei ist zu beachten, dass der Vermieter aus der Rückgabe einer nicht renovierten Wohnung nur dann Schadensersatzansprüche herleiten kann, wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind.[3]

[2] BGH, RE v. 1.7.1987, VIII ARZ 9/86; OLG Karlsruhe, RE v. 1.7.1981; OLG Bremen, RE v. 30.8.1982.

3.1.3 Vertragliche Verpflichtung zur Rückgabe einer renovierten Wohnung

Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter eine renovierte Wohnung zurückzugeben hat, ist unwirksam.[1]

Individualvertraglich kann eine solche Regelung aber grundsätzlich wirksam vereinbart werden. In diesem Fall muss der Mieter eine renovierte Wohnung zurückgeben; bei Verletzung dieser Pflicht gelten auch hier die Darlegungen zu Schönheitsreparaturen.

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