Individualvertraglich kann eine Wartungspflicht für die Warmwassergeräte ohne Weiteres begründet werden.

 
Praxis-Tipp

Wartungskosten wirksam vereinbaren

Aufgrund einer wirksam vereinbarten Wartungsklausel ist der Mieter verpflichtet, bei Mietende eine Reinigung und Entkalkung vorzunehmen, wenn diese Maßnahmen aufgrund des Zustands der Geräte erforderlich sind.

Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, schuldet der Mieter den für die Wartung und Entkalkung erforderlichen Betrag als Schadensersatz.

Die Ersatzpflicht hängt dabei nicht davon ab, ob der Vermieter dem Mieter nach § 281 BGB eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten oder Nacherfüllung gesetzt hat.

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