Für den Fall, dass der Besteller an der Zustandsfeststellung nicht teilnimmt, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Besteller unverschuldet dem Termin fernbleibt. Der Besteller muss aber den Unternehmer hiervon unverzüglich unterrichten. Ist der Besteller dem Termin verschuldet ferngeblieben, nimmt der Unternehmer die Zustandsfeststellung also alleine vor. Für den Auftraggeber besteht insoweit die Gefahr, dass der Unternehmer letztlich bestehende Mängel nicht dokumentiert, um den Auftragnehmer zu benachteiligen.

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