Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung einer Abrechnung ist erfüllt, wenn der Verwalter eine den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Abrechnung vorlegt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann dann weder die Vorlage einer neuen Abrechnung noch die Berichtigung der vorgelegten Abrechnung verlangen, solange diese nicht in der Versammlung verworfen oder ein die Abrechnung bestätigender Beschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.

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