Das AG verurteilt Verwalter V auf die Klage von Wohnungseigentümer K, die Jahresgesamtabrechnung mit abgeleiteten Jahreseinzelabrechnungen für das Jahr 2015 zu erstellen. V legt daraufhin neue Abrechnungsentwürfe vor. Wohnungseigentümer K rügt, auch diese Abrechnungen seien nicht schlüssig und damit nicht genehmigungsfähig. Er stellt daher einen Antrag, gegen V ein Zwangsgeld zu verhängen. Das AG gibt dem Antrag statt. V habe die titulierten Verpflichtungen teilweise nicht erfüllt. Gegen den Zwangsgeldbeschluss wendet sich V.

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