Leitsatz

Bei der Wohnraummiete sind Betriebskosten grundsätzlich nach dem so genannten Leistungsprinzip abzurechnen. Es richtet sich nach den Umständen, ob der Mieter die übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege fordern kann oder die Belege selbst einzusehen hat. Der Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung ist Erfüllungsort der Belegeinsicht, sofern wegen räumlicher Entfernung dem Mieter das Aufsuchen des Vermieters nicht unzumutbar ist.

 

Fakten:

Der Mieter weigert sich, Betriebs- kosten nachzuzahlen. Er meint, die Abrechnung sei nicht nach dem Leistungsprinzip erstellt worden, auch habe er keine Einsicht in die Unterlagen erhalten.

Der Vermieter kann die Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten verlangen. Bei der Wohnraummiete sind die Betriebskosten grundsätzlich nach dem so genannten Leistungsprinzip abzurechnen. D.h. es sind nur diejenigen Kosten anzusetzen, die denjenigen Leistungen entsprechen, die der Vermieter im Wirtschaftsjahr erbracht hat. Die Abrechnung muss also ergeben, welche Kosten für welche Leistungen im maßgeblichen Verbrauchszeitraum angefallen sind. Die Betriebskostenabrechnungen erfüllen diese Anforderungen nicht in allen Teilen. Der Mieter kann aber nicht einwenden, er hätte keine Einsicht in die Unterlagen erhalten. Zwar brauchten sie die Nachnahmesendung, die die Belege enthielt, nicht anzunehmen, weil der per Nachnahme geforderte Kostenbetrag von 1,60 DM je Fotokopie erheblich überhöht war. Dem Mieter war aber zuzumuten, die Belege beim Vermieter einzusehen.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2000, 316 S 168/99

Fazit:

Etwas anderes gilt z.B., wenn Verwaltungssitz und Mietobjekt nicht in der gleichen Stadt liegen.

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