Leitsatz

  • Erstellung der Jahresabrechnung durch den neu bestellten Verwalter

    Verzinsliche Anlegung von Geldbeträgen erforderlich

 

Normenkette

§ 27 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist. Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies in der Teilungserklärung, im Verwaltervertrag oder in einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vorgesehen ist oder wenn der ausgeschiedene Verwalter die Erstellung der Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern gegenüber nachträglich schuldrechtlich übernommen hat.

2. Der Verwalter hat Geldbeträge, die nicht in naher Zukunft benötigt werden, insbesondere die für die Instandhaltung bestimmten Gelder, verzinslich anzulegen. Er hat also die Entscheidung über die Art der Anlage mit gebotener Sorgfalt zu treffen, soweit Eigentümer keine Weisung erteilt haben. Insbesondere in naher Zukunft nicht benötigte Instandhaltungsrücklagen hat er verzinslich anzulegen, wobei sich in erster Linie ein Festgeldkonto anbietet. Dieser Pflicht wird er grundsätzlich auch nicht dadurch entbunden, dass er zur Vermeidung von Schuldzinsen auf dem Girokonto für die lnstandhaltungsrücklage bestimmte Gelder auf dem Girokonto belässt und damit dort Deckungslücken ausgleicht; eine solche Verwendung dieser Gelder ist mit der Zweckbestimmung der lnstandhaltungsrücklage nicht vereinbar.

Offen bleiben kann, innerhalb welchen Zeitraums der Verwalter diese Gelder verzinslich anzulegen hat; jedenfalls ist die Auflassung der Vorinstanzen rechtlich nicht zu beanstanden, nach der ein Verwalter pflichtwidrig handelt, wenn er zur Anlage bestimmte Gelder zumindest nicht jeweils zum Quartalsende auf entsprechende Konten abführt oder sonst ertragbringend anlegt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.12.1994, 2Z BR 106/94= WE 12/1995, 374)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?