Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 12658/93)

AG München (Aktenzeichen UR II 352/83)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. August 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 47.681,58 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 1.1.1980 bis 31.12.1981 Verwalterin.

Die Antragsteller haben mit der Behauptung, ihnen sei aufgrund unsachgemäßer Verwaltung durch die Antragsgegnerin ein Schaden in Höhe von 85.911,35 DM entstanden, beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller diesen Betrag nebst 4 % Zinsen hieraus seit 20.7.1983 zu bezahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.5.1993 festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von 27.580,65 DM erledigt sei. Außerdem hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 47.681,58 DM mit 4 % Zinsen seit 20.7.1983 zu bezahlen, und den Antrag im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat am 11.8.1994 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsanspruch erst ab 17.8.1983 besteht. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat, wobei wegen der näheren Einzelheiten auf die Gründe des Beschlusses vom 11.8.1994 Bezug genommen wird, ausgeführt:

a) Die Antragsgegnerin sei wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz in Höhe von insgesamt 22.558 DM verpflichtet. Sie habe nämlich die Jahresabrechnungen 1980 und 1981 verspätet, ungeordnet und unrichtig erstellt. Durch die Beauftragung des Miteigentümers und Steuerberaters S. mit der Buchprüfung und Erstellung ordnungsmäßiger Gesamtabrechnungen für die Jahre 1980 und 1981 seien Kosten in Höhe von 15.368 DM und für die Erstellung der Einzelabrechnungen Kosten in Höhe von 7.190 DM entstanden.

(1) Trotz ihres Ausscheidens als Verwalterin sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Jahresabrechnungen 1980 und 1981 zu erstellen. In Übereinstimmung mit der damals herrschenden Rechtsprechung seien die Beteiligten, wie auch in dem damaligen Schriftverkehr zum Ausdruck gekommen sei, von einer solchen Verpflichtung der Antragsgegnerin auch für das Jahr 1981 ausgegangen.

(2) Nach der Gemeinschaftsordnung (GO) müsse die Abrechnung jeweils bis zum 31.5. des Folgejahres vorliegen. Hier habe die Antragsgegnerin am 3.11.1981 eine Abrechnung für das Jahr 1980 vorgelegt, die von den Wohnungseigentümern aber nicht genehmigt worden sei. Am 22.11.1982 habe sie sodann eine „Rohabrechnung” für die Jahre 1980 und 1981 übersandt. Erst am 14.2.1983 sei schließlich die Jahresabrechnung für 1980 und 1981 vorgelegt worden. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Abrechnung nicht brauchbar und nicht korrekturfähig gewesen sei; so habe z.B. die Heizungs- und Warmwasserabrechnung gefehlt. Das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin und der Zustand der Buchführung hätten es nahegelegt, die Abrechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Damit sei S. von den Wohnungseigentümern beauftragt worden.

(3) Die Genehmigungsfiktion des § 11 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 GO greife hinsichtlich der Jahresabrechnungen 1980 und 1981 nicht ein. Nach dieser Vorschrift gelte die Abrechnung von den einzelnen Wohnungseigentümern als anerkannt, wenn ihr nicht innerhalb von drei Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen werde. Am 28.2.1983 habe nämlich die jetzige Verwalterin im Namen aller Eigentümer Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, daß gemäß Eigentümerbeschluß vom 9.12.1982 die Abrechnungen durch S. zu überprüfen seien.

(4) Ein durch die Überprüfung und Erstellung der Gesamtabrechnungen durch S. verursachter Kostenaufwand in Höhe von 15.368 DM erscheine keinesfalls zu hoch. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige habe mit überzeugenden Ausführungen einen Arbeitsaufwand von 152 Stunden angesetzt. Da der Sachverständige die Zeit für die Ermittlung der Bankbewegungen 1982 bis zur Führung der Konten durch die jetzige Verwalterin sowie für die Ermittlung der Anschriften verzogener und ehemaliger Miteigentümer nicht berücksichtigt habe, erscheine ein Zuschlag von 13 Arbeitsstunden für gerechtfertigt. Auch der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz von 80 DM sei bei einem Rahmensatz von 60 DM bis 120 DM für Steuerberater nicht zu beanstanden.

Für die Erstellung der Einzelabrechnungen sei eine Vergütung berechtigt, die von einem Arbeitsaufwand von 100 Stunden ausgehe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach der Erstellung der Gesamtabrechnungen die Erstellung von Einzelabrechnungen nicht mehr zeitaufwendig sei, insbesondere ...

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