Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 28 Abs. 4 WEG, § 20a FGG, § 158 Abs. 1 BGB
Kommentar
1. Die Wohnungseigentümer können eine Jahresabrechnung vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat genehmigen; in diesem Fall steht der Eigentümerbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Billigung durch den Beirat und wird mit deren Versagung endgültig wirkungslos ( § 158 Abs. 1 BGB). Diese Fakten sind bereits vor Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens eingetreten, sodass für ein solches Verfahren hier von vornherein kein Anlass mehr bestand.
2. Die Feststellung, dass sich die Hauptsache eines Streits erledigt hat, setzt ein nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetretenes Ereignis voraus, das die Hauptsacheerledigung bewirkt, Hauptsacheerledigung ist dann anzunehmen, wenn ein Ereignis eintritt, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, sodass der Verfahrensgegenstand fortfällt und die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLG, WM 95, 504). Nur in einem solchen Fall ist auf Antrag des Antragstellers Erledigung der Hauptsache festzustellen, sofern sich die Antragsgegner der Erledigterklärung nicht anschließen. Die Hauptsacheerledigung ist auch dann festzustellen, wenn das erledigende Ereignis nach Anhängigkeit, aber noch vor förmlicher Zustellung des Antrags, eintritt (KG Berlin, WM 91, 369; OLG Zweibrücken, WE 92, 260). Ohne Bedeutung ist auch, ob der Antrag vor der Erledigung unzulässig und begründet war (BayObLG, WM 93, 487). Voraussetzung einer Hauptsacheerledigungs-Feststellung ist damit aber in jedem Fall, dass das erledigende Ereignis nach Anhängigkeit eintritt. Andernfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Verfahrensgegenstand weggefallen ist und sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Vorliegend war Hauptsacheerledigung nicht eingetreten, sodass der Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung von der Vorinstanz zu Recht zurückgewiesen worden ist.
3. In der Rechtsbeschwerde gestellte Hilfsanträge sind i. Ü. unzulässig, weil in dieser Instanz neue Anträge, damit auch Hilfsanträge, nicht mehr gestellt werden können (BayObLGZ 96, 58/62), soweit sie den Verfahrensgegenstand erweitern.
4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für alle Rechtszüge von DM 15.000,- (Bruchteil des Gesamtbetrages der angefochtenen Jahresabrechnung).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 14.08.1996, 2Z BR 77/96)
Zu Gruppe 4: Wohnngseigentumsverwaltung