Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Feststellung der Hauptsacheerledigung

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen UR II 13/95)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 T 229/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. März 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 15 000 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die beiden Antragsgegner zu 1 und 2 vereinigen die Mehrheit der Miteigentumsanteile, die für den Umfang des Stimmrechts maßgebend sind, auf sich. Durch einstweilige Anordnung des Wohnungseigentumsgerichts vom 29.5.1995 in einem anderen Verfahren wurde ein Eigentümerbeschluß über die Bestellung einer GmbH zur Verwalterin, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1 und deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin zu 2 ist, außer Kraft gesetzt und die weitere Beteiligte zur Verwalterin bestellt.

In einer von der bisherigen Verwalterin am 30.5.1995 abgehaltenen Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer allein mit den Stimmen der beiden Antragsgegner zu 1 und 2 die Jahresabrechnung 1994 vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat.

Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 29.8.1995 stattgegeben und den Antragsgegnern zu 1 und 2 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt; den Geschäftswert hat es auf 5 000 DM festgesetzt. Dagegen haben die Antragsgegner zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Antragsgegner zu 1 und 2 erklärt, nachdem der Verwaltungsbeirat inzwischen Einwendungen gegen die Jahresabrechnung 1994 erhoben habe, sei der Eigentümerbeschluß vom 30.5.1995 gegenstandslos; eine neue Beschlußfassung sei erforderlich. Daraufhin haben die Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt; die Antragsgegner zu 1 und 2 haben der Erledigterklärung widersprochen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15.3.1996 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, abgewiesen; ferner hat es den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 79 000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die beantragen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, hilfsweise die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Erklärungen der Antragsteller zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung hätten nicht zur Hauptsacheerledigung geführt. Von Anfang an habe sich aus der Niederschrift über die Eigentümerversammlung ergeben, daß es sich nur um eine vorläufige Billigung der Abrechnung gehandelt habe, die nur für den Fall eine endgültige habe darstellen sollen, daß eine nachfolgende Prüfung keine Beanstandung ergab. Da die Antragsteller ihren ursprünglichen Antrag nicht mehr weiterverfolgten, sei nur über den Feststellungsantrag zu entscheiden; dieser sei mangels Hauptsacheerledigung abzuweisen.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Beschlossen wurde am 30.5.1995, daß die Abrechnung für das Jahr 1994 vorbehaltlich der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat genehmigt wird. Denn über einen Antrag mit diesem Inhalt wurde abgestimmt. Ohne Bedeutung für den Inhalt des Beschlusses ist der in der Niederschrift vom Versammlungsleiter im Anschluß an die Beschlußfassung aufgenommene Vermerk: „Nach dem Abstimmungsergebnis ist die Abrechnung 1994 angenommen.” Der Eigentümerbeschluß enthält damit den Vorbehalt der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht diesen Eigentümerbeschluß dahin ausgelegt, daß die Abrechnung nur vorbehaltlich der Billigung durch den Verwaltungsbeirat, also unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung genehmigt wurde. So wurde der Eigentümerbeschluß auch von den Antragstellern und den Antragsgegnern zu 1 und 2 verstanden; dies ergibt sich aus ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.

b) Das auf die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses gerichtete Verfahren hat sich nicht in der Hauptsache erledigt. Auch in Wohnungseigentumssachen, über die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist (§ 43 Abs. 1 WEG), kann sich die Hauptsache erledigen. Sie erledigt sich dann, wenn ein Ereignis eintritt, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, so daß der Verfahrensgegenstand fortfällt und die Weiterführung des Verfahre...

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