Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 136/97)

LG München II (Aktenzeichen 2 T 6872/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 3. April 1998 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 25. März 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4a und 4b richtet.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird die Kostenentscheidung des Landgerichts wie folgt gefaßt:

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie den Antragsgegnern 3/4 der in diesen Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller 4/5 und die Antragsgegner 1/5. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

IV. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen.

V. Der Geschäftswert für das Verfahren des ersten Rechtszugs und für das Beschwerdeverfahren bis zum 17. Februar 1998 wird auf jeweils 40 400 DM festgesetzt. Ab dem 17. Februar 1998 wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

VI. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und der weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 25.3.1997 genehmigten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Wohngeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1996 und zu TOP 3 den Wirtschaftsplan für 1997. Zu TOP 4a beschlossen sie, die Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 1996 zu entlasten; zu TOP 4b entlasteten sie den Verwaltungsbeirat für seine Tätigkeit im Jahr 1996. Zu TOP 8 lehnten die Wohnungseigentümer einen Antrag der Antragsteller, die Entfernung aller Gegenstände vom Gemeinschaftsgrund vor der Terrasse einer Wohnungseigentümerin zu beschließen, mit Mehrheit ab.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Ferner haben sie hilfsweise beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 2 000 DM zu verpflichten. Der weitere Beteiligte zu 1 beantragte in einem gesonderten Verfahren ebenfalls, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 und 4a für ungültig zu erklären. Im vorliegenden Verfahren läßt er sich durch eine Anwaltskanzlei vertreten, der er selbst angehört. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.10.1997 sämtliche Anträge abgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt.

In der Eigentümerversammlung vom 29.10.1997 hoben die Wohnungseigentümer den Eigentümerbeschluß vom 25.3.1997 zu TOP 2 auf und genehmigten die für das Jahr 1996 neu vorgelegte Hausgeldabrechnung. Daraufhin haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17.2.1998 zu TOP 2 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Zu TOP 8 haben die Antragsteller ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3.4.1998 die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4a (Entlastung der Hausverwaltung) und TOP 4b (Entlastung des Verwaltungsbeirats) für ungültig erklärt. Soweit das Rechtsmittel den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 und den Hilfsantrag zum Gegenstand hatte, ist es zurückgewiesen worden. Für den ersten Rechtszug hat das Landgericht die Gerichtskosten zu 45 % den Antragstellern und zu 55 % den Antragsgegnern auferlegt, ferner hat es angeordnet, daß die Antragsgegner 55 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die Antragsteller 45 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu erstatten haben. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht je zur Hälfte den Antragstellern und den Antragsgegnern auferlegt. Für diesen Rechtszug hat es im Verhältnis zwischen Antragstellern und Antragsgegnern von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 im ersten Rechtszug und im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht den Antragsgegnern auferlegt.

Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4a und 4b sowie gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wenden, soweit sie zu ihrem Nachteil ergangen ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat im eigenen Namen Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung mit dem Ziel einer Erhöhung eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat da...

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