Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.04.1999; Aktenzeichen 14 T 1306/97) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 4 UR II 120/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 1999 in Nr. IV dahin abgeändert, daß die Antragsgegner als Gesamtschuldner der Antragstellerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten der in den beiden Rechtszügen des Beschwerdeverfahrens und der in dem Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 2Z BR 86/97 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen 2Z BR 70/99 haben die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 700 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin war am 25.7.1996 Mitglied der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die jetzige Verwalterin, der weitere Beteiligte zu 2 der frühere Verwalter.
Die Antragstellerin hat beantragt, die am 25.7.1996 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 (Jahresabrechnung 1995), TOP 3 (Bericht des Kassenprüfers, Entlastung der Verwaltung), TOP 4 (Wirtschaftsplan 1996) und TOP 7 (Parkplatzmarkierungen) gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, weil ihr bei der jeweiligen Beschlußfassung ein eigenes Stimmrecht verweigert worden sei. Das Amtsgericht hat am 16.1.1997 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14.5.1997 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Senat hat am 9.10.1997 (Az. 2Z BR 86/97 = ZMR 1998, 101) auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beteiligten haben nach der erneuten mündlichen Verhandlung beim Landgericht den Antrag auf Ungültigerklärung von TOP 4 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.4.1999 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluß des Amtsgerichts vom 16.1.1997 abgeändert, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.7.1996 zu TOP 2, 3 und 7 für ungültig erklärt, den Antragsgegnern die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärung auf 57 342,40 DM und für die Zeit danach auf 34 988,20 DM festgesetzt. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluß sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, „den Antragsgegnern werden die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt”.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hatte auch insoweit gemäß § 47 WEG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, als die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es handelt sich insoweit, da eine Entscheidung zur Hauptsache nicht mehr erging, um eine sogenannte isolierte Kostenentscheidung. Das Landgericht hatte über die Kosten des Verfahrens einheitlich zu entscheiden. Anfechtbar gemäß § 20a Abs. 2 FGG ist bei einer solchen „Mischentscheidung” die Kostenentscheidung allein ohne gleichzeitige Anfechtung der Hauptsacheentscheidung insoweit, als es um die Kosten des nicht mehr anhängigen Anspruchsteils geht (BayObLG WE 1989, 209), hier also insoweit, als es um die Kosten des Antrags auf Ungültigerklärung von TOP 4 geht. Der Senat geht aufgrund der Begründung in der Rechtsbeschwerdeschrift davon aus, daß die Antragstellerin den Beschluß des Landgerichts auch nur insoweit anficht, obwohl sie dies in ihrem Antrag nicht deutlich zum Ausdruck bringt.
2. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
a) Das Landgericht hat ausgeführt: Wäre die Hauptsache hinsichtlich des Antrags auf Ungültigerklärung von TOP 4 nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden, hätte auch dieser TOP für ungültig erklärt werden müssen, weil der Antragstellerin ein eigenes Stimmrecht zu Unrecht verweigert worden sei und sie zu der Eigentümerversammlung vom 25.7.1996 hätte geladen werden müssen. Auch stehe nicht fest, daß die Eigentümerbeschlüsse bei ordnungsmäßiger Ladung der Antragstellerin so wie geschehen gefaßt worden wären. Die Antragsgegner hätten deshalb gemäß § 47 WEG die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Im Hinblick auf die nicht einfach gelagerte Sach- und Rechtslage hab...