Leitsatz

Abrechnungsgenehmigungsbeschluss mit Saldenvorträgen ist allenfalls anfechtbar, allerdings nicht nichtig

 

Normenkette

§ 28 WEG

 

Kommentar

Der Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche Rückstände aus vergangenen Jahren in den Abrechnungssaldo einbezieht, entspricht zwar nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, ist aber nicht nichtig. Der beschlossene Gesamtbetrag ist dann Grundlage für einen Zahlungsanspruch.

Die Angabe von Soll-Zahlungen ist in einer Abrechnung unbehelflich. Allerdings wird eine endgültige Zahlungspflicht des Eigentümers unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren bei entsprechender bestandskräftiger Beschlussfassung festgelegt. Mängel führen aber nicht zur Nichtigkeit eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung, sondern würden lediglich eine - im vorliegenden Fall unterbliebene - Anfechtung begründen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 03.12.2003, 2Z BR 164/03, ZMR 5/2004, 355

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