Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 28 WEG, § 259 BGB
Kommentar
Nach Auffassung des OLG Frankfurt gehört zu einer ordnungsgemäßen Jahres-Gesamtabrechnung nicht nur die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben, sondern auch die Darstellung der Kontenbestände und die Angabe der Vermögenswerte und Schulden am Ende des Abrechnungszeitraumes. Belege sind vom Verwalter nur bereitzuhalten. Wenn auch die Meinung vertreten werde, dass nicht der im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Verwalter, sondern der neue Verwalter eine Abrechnung vorzunehmen habe, so gelte dies im vorliegenden Fall deshalb nicht, da sich der Verwalter nach vorgelegtem Verwaltervertrag verpflichtet hatte, bei Beendigung des Verwalterverhältnisses eine Abrechnung zu erstellen. Im Übrigen sei § 28 WEG abdingbar (dispositiv). Zum Inhalt einer Verwalterabrechnung gehöre sowohl die Gesamtabrechnung als auch die - damit übereinstimmende - Aufteilung ihres Ergebnisses auf die Wohnungseigentümer [Einzelabrechnungen].
Was die Verpflichtung auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffe, könne sich eine solche Vereinbarung nach § 259 Abs. 2 BGB nur auf die Vollständigkeit der Einnahmen beziehen, nicht aber auch - wie beantragt - auf die Ausgaben und die Richtigkeit der gesamten Abrechnung (unter Hinweis auf Bärmann-Pick-Merle, WEG-Kommentar, 5. Aufl. § 28 Rdn. 28 und Palandt-Heinrichs, BGB, 45. Aufl. § 261 Anm. 6 a).
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.04.1995, 20 W 16/95( OLG Frankfurt, Beschluss v. 14. 2. 1986, Az.: 20 W 261/85 und 298/85)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Die zumindest ohne nähere Hinweise auf den konkreten Sachverhalt etwas kurz gehaltene Entscheidung betritt insoweit Neuland, als gefordert wird, dass in Gesamtabrechnungen neben der Darstellung der Kontenbestände auch die Angaben der Vermögenswerte und Schulden am Ende des Abrechnungszeitraumes mit zu dokumentieren seien. Ich halte eine Übersicht über Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der Darstellung über die Entwicklung eines Instandhaltungs-Rückstellungsfonds zumindest nicht als zwingenden Bestandteil einer Gesamtabrechnung [so auch die heute h. R. M., die die Erstellung eines Vermögenstatus als fakultativ, wenn auch empfehlenswert ansieht]. Sicher ist es empfehlenswert, wenn ein Verwalter im Zuge einer Abrechnung auch eine solche Übersicht fertigt, insbesondere zur Vorlage an einen abrechnungsprüfenden Verwaltungsbeirat. Eine so weitgehende Forderung wurde auch nicht in der Entscheidung des KG Berlin vom 7. 1. 1985 (24 W 4964/84) ausgesprochen.