Zusammenfassung
Abschlagszahlungen sind Auszahlungen bereits fälligen und verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohns. Bei der abschließenden Lohnabrechnung können sie abgezogen werden, ohne dass aufgerechnet zu werden braucht oder die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden müssen. Nach Fälligkeit des Lohns steht dem Arbeitnehmer i. d. R. ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung zu.
Die Abschlagszahlung unterscheidet sich vom Vorschuss dadurch, dass dieser eine Vorabzahlung auf noch nicht verdienten und fälligen Lohn ist, also im Hinblick auf künftige Arbeitsleistungen erbracht wird. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Gehaltsvorschuss gibt es grundsätzlich nicht, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder aus einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Wird der Arbeitslohn zunächst als Abschlagszahlung geleistet, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Arbeitsrecht
1 Rechtsanspruch
Da die Abschlagszahlungen Zahlungen fälligen Lohns sind, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf den vollständigen, abgerechneten Lohn. Will der Arbeitgeber (z. B. aus Rationalisierungsgründen) nicht zu den vorgesehenen (z. B. wöchentlichen) Terminen die genaue Lohnabrechnung vornehmen, sondern nur Abschlagszahlungen leisten und die Endabrechnung z. B. monatlich vornehmen, so bedarf es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag).
2 Pfändungsschutz
Der Unterschied zwischen Abschlagszahlungen und Arbeitgeberdarlehen ist für die Lohn- und Gehaltspfändung bedeutsam. Nicht abgerechnete Lohnabschlagszahlungen werden bei nachfolgendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich auf den pfändungsfreien Betrag angerechnet. Denn mit der Abschlagszahlung ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht vollständig erfüllt, weil er noch nicht abgerechnet ist. Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf fällige Ansprüche. Gerade bei fälligen Lohnansprüchen wird besonders deutlich, dass sie den gegenwärtigen Lebensbedarf und damit auch den notwendigen Lebensunterhalt des Arbeitnehmers decken sollen.
Beim Arbeitgeberdarlehen kann der Arbeitgeber auch nach der Pfändung die Aufrechnung erklären und sich vorab befriedigen. Etwas anderes gilt nur, wenn er bei Darlehensgewährung von der Pfändung Kenntnis hatte oder die Darlehensforderung erst nach Erlangung dieser Kenntnis und später als die gepfändete Forderung fällig wurde. Bei einer Abschlagszahlung bedarf es im Unterschied zum Darlehen am Lohnzahlungstag keiner Aufrechnung, sodass gesetzliche Aufrechnungsbeschränkungen nicht wirksam werden.
Lohnsteuer
1 Lohnsteuerliche Behandlung
Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (z. B. Monat) nur in ungefährer Höhe und erfolgt die eigentliche Lohnabrechnung erst später, kann die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten werden. Dies gilt aber nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt.
Wird die Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der 3-Wochenfrist vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer dieses Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn und die Lohnsteuer sind deshalb im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen.
Die Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben; es kommt nicht auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer an.
Lohnvorschuss vs. Abschlagszahlung
Von einer Abschlagszahlung zu unterscheiden ist die Zahlung eines Vorschusses. Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf eine noch nicht verdiente Vergütung. Stellt die Zahlung eines Vorschusses laufenden Arbeitslohn dar, ist sie für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, für den sie geleistet wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vorschuss auch als sonstiger Bezug versteuert werden.