Die Verwaltung beraumt eine "Präsenzversammlung mit freiwilliger Online-Teilnahme – Hybrid" an. Unter TOP 6 weist sie unter der Überschrift "Reparaturen/Instandsetzungen/Anschaffungen" darauf hin, das neue WEG habe den "Umlaufbeschluss vereinfacht". Die Wohnungseigentümer könnten "nunmehr beschließen, dass über einen bestimmten Gegenstand ein Umlaufbeschluss gefasst" werde. Eine Bezeichnung oder Information, zu welcher konkreten baulichen Maßnahme oder zu welchem Themenkomplex ein Umlaufbeschluss erfolgen soll, wird in der Einladung allerdings nicht erwähnt (es ist nur ein Lückentext allgemeiner Art abgedruckt).

Auf der Versammlung fassen die Wohnungseigentümer ausweislich der Niederschrift zu TOP 6 folgenden Beschluss: "Die Wohnungseigentümer beschließen, die Installation eines Inliners im Schornstein nach Einholung von 2 Angeboten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG ohne Eigentümerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen. ..."

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er behauptet, der Beschluss-Vorschlag sei in der protokollierten Form überhaupt nicht zur Abstimmung gestellt worden. Er habe an der Versammlung "per Zoom" teilgenommen. Die technische Qualität habe erhebliche Mängel gehabt. Erst nach Wiedereinwahl aller Teilnehmer, nach ca. 10 Minuten, sei der Verwalter verständlich gewesen. Während der Versammlung sei kein Dokument (Agenda oder Beschlusstext oder Beschlussergebnis) geteilt worden. Für die Online-Teilnehmer sei nicht ersichtlich gewesen, wann überhaupt abgestimmt worden und was als Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gewertet worden sei. Zudem sei der Beschluss nicht ordnungsmäßig angekündigt worden. Die Tagesordnung habe keinen Hinweis auf eine Baumaßnahme enthalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge