Bis zur vollen Absetzung

Die Abschreibungen können generell bis zum Vollverbrauch des Abschreibungsvolumens als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Für die Zeiträume, in denen das Gebäude für eigene Wohnzwecke genutzt wird oder keine Einkunftserzielungsabsicht besteht, ist keine AfA möglich. Insoweit verringert sich das Abschreibungsvolumen (s. unten) entsprechend.

Wird die degressive AfA (§ 7 Abs. 5 und 5a EStG) in Anspruch genommen, erfolgt die Berechnung der AfA-Beträge vom jeweilige Restbuchwert des Gebäudes. Eine Sonderabschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist nicht zulässig. Zulässig ist aber der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung. Die lineare AfA bemisst sich dann vom Restwert und ist auf die Restnutzungsdauer aufzuteilen.

Veräußerung als Ende

Bei einem Eigentümerwechsel endet die Abschreibung mit dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren. Ein eventuell vorhandenes restliches Abschreibungsvolumen (Restwert) kann nicht mehr abgezogen werden.

Unterlassene Abschreibung

Späte Auswirkung

Ist die AfA unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze anzusetzen, sodass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 40 oder 50 Jahren ergibt. Hinweis: Seit dem 1.1.2023 beträgt der AfA-Satz 3 %. Somit verkürzt sich der AfA-Zeitraum auf 33 1/3 Jahre.[1] Eine Nachholung in dem Jahr, in dem der Fehler entdeckt wird, ist nicht möglich.

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