Leitsatz

Nichtiger Beschluss an den Verwalter, einer öffentlich-rechtlichen Umwidmung einer Gemeinschaftsfläche zuzustimmen

 

Normenkette

(§ 23 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter beauftragt wird, die Anerkennung der Widmung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche oder die Zustimmung zur Widmung dieser Fläche als Gemeindestraße zu erklären, ist wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümer nichtig (vgl. BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500). Eine solche Zustimmung zur Widmung ist eine dem öffentlichen Recht angehörende empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Widmung wird die im privaten Eigentum stehende Straße einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstellt und damit eine öffentliche Sachherrschaft mit allen Folgewirkungen begründet. Insoweit wird das Eigentum beschränkt bzw. das aus dem Eigentum fließende Herrschafts- und Verfügungsrecht (vgl. § 903 BGB).
  2. Offen bleiben kann insoweit, ob die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung oder der Anerkennung einer solchen Widmung schon nach der Kernbereichstheorie (vgl. BGH v. 16.9.1994, V ZB 2/93, NJW 1994, 3230) der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer entzogen ist. Auf jeden Fall ist eine Gemeinschaft für eine Beschlussfassung in diesem Bereich absolut unzuständig (BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2002, 2Z BR 38/02(BayObLG, Beschluss v. 14.8.2002, Az.: 2Z BR 38/02, NZM 19/2002, 825)

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