Leitsatz

Ein Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter beauftragt wird, die Anerkennung der Widmung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche oder die Zustimmung zur Widmung dieser Fläche als Gemeindestraße zu erklären, ist wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümer nichtig.

 

Fakten:

Die Bauherrengemeinschaft verpflichtete sich im Erschließungsvertrag mit der Stadt, die nach dem Bebauungsplan für die Erschließungsanlage erforderlichen Flächen der Stadt zur Verfügung zu stellen und kosten- und lastenfrei zu übertragen. Mit entsprechender Verfügung widmete die Stadt den Privatweg als Ortsstraße. Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass der Verwalter die Widmung des Privatwegs anerkennen sollte. Dieser Beschluss ist aber wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung nichtig. Durch die Widmung wird die im privaten Eigentum stehende Straße einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstellt und eine öffentliche Sachherrschaft begründet. Der Grundstückseigentümer der Straße hat danach einerseits alle Einschränkungen zu dulden, die im Rahmen des Gemeingebrauchs und der Straßenbaulast liegen oder sich aus dem Zweck des Weges und den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs ergeben, andererseits darf er von seinem Eigentum nicht in einer der öffentlichen Zweckbestimmung der Straße zuwiderlaufenden Weise Gebrauch machen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2002, 2Z BR 38/02

Fazit:

Letztlich kann eine Angelegenheit, die wie hier weder durch das WEG noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen ist, nicht durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss geregelt werden.

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