Leitsatz

Um sicherzustellen, dass Zufahrtswege einer Wohnanlage der ausschließlichen Benutzung durch Rettungsfahrzeuge vorbehalten bleiben, genügt es grundsätzlich, dass Absperrpfosten angebracht werden, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können.

 

Fakten:

Die Zufahrten zu den einzelnen Häusern der Wohnanlage sind zur ausschließlichen Nutzung durch Rettungsfahrzeuge vorgesehen. Um dies sicherzustellen, sind die Zufahrten mit Sperrpfosten versehen, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können. Um einen dennoch möglichen Missbrauch der Zufahrtswege zu verhindern, begehrte einer der Wohnungseigentümer eine zusätzliche Sicherung der Zufahrtswege. Im Ergebnis jedoch erfolglos. Der derzeitige Zustand entspricht nämlich ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG, soweit es darum geht, sicherzustellen, dass die Zufahrtswege grundsätzlich nur für Rettungsfahrzeuge benutzbar sind. Im übrigen entsprechen die angebrachten Absperrpfosten dem, was in anderen vergleichbaren Fällen üblich ist, um ein Befahren durch nicht berechtigte Personen zu verhindern. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang weiter, dass in seltenen Ausnahmefällen ein Befahren auch durch Nichtberechtigte möglich sein muss, um z. B. Anlieferungen in der Wohnanlage zu ermöglichen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.04.2001, 2Z BR 56/01

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung zu diesem Problembereich. Bei tatsächlichem Befahren der Zugangswege durch Nichtberechtigte hat im übrigen auch der Verwalter ausreichend Möglichkeiten, um hiergegen einzuschreiten.

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