Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall waren die Zufahrten zu den einzelnen Häuser einer großen Wohnanlage zur ausschließlichen Nutzung durch Rettungsfahrzeuge vorgesehen; um dies sicherzustellen, wurden die Zufahrten mit Sperrpfosten versehen, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden konnten; behinderten Bewohnern der Wohnanlage war ebenfalls das Befahren der Zufahrtswege von den Eigentümern gestattet. Ein Eigentümer forderte von der Gemeinschaft die besondere Verschließbarkeit der Pfosten, um sicherzustellen, dass die Zufahrtswege ausschließlich von Rettungsfahrzeugen zu benutzen seien. Der Antrag wurde in allen Instanzen abgewiesen.

2. Die von der Gemeinschaft gewählte und bereits seit 1961 praktizierte Lösung der Sicherung der Feuerwehrzufahren entspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sei auch nach Überprüfungen behördlicherseits nicht beanstandet worden. Missbräuchlicher Benutzung habe der Verwalter abzumahnen, in begründeten Ausnahmefällen jedoch Zufahrten zu ermöglichen.

3. Die Entscheidungen der Tatsachen-Vorinstanzen entsprechen insoweit den Interessen der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG. Die angebrachten Absperrpfosten, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können, entsprechen auch dem, was in anderen vergleichbaren Fällen üblicherweise unternommen wird, um ein Befahren der Zufahrtswege durch nicht berechtigte Personen zu verhindern. In Missbrauchsfällen habe der Verwalter einzuschreiten. Zu weitergehenden Absicherungsmaßnahmen sei die Gemeinschaft nicht verpflichtet.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren zu Lasten der Antragstellerseite; Geschäftswert III. Instanz DM 3.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.04.2001, 2Z BR 56/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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