Normenkette

§ 8 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Hat der Erwerber eines Wohnungseigentums mit dem teilenden Grundstückseigentümer vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher eine Verkleinerung der seinem Wohnungseigentum in der Teilungserklärung zugeordneten Sondernutzungsfläche vereinbart, kann er von einem anderen Erwerber, dem der teilende Eigentümer die Restfläche zur Sondernutzung überlassen hat (kraft kaufvertraglicher Vollmacht), nicht die Herausgabe dieser Fläche unter Berufung darauf verlangen, dass die Teilungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Abänderung der Sondernutzungsrechte im Grundbuch eingetragen worden ist.

2. Ein Sondernutzungsrecht beruht auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung; es wird nur insoweit durch Eintragung im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums verdinglicht, als es gegenüber einem Sondernachfolger wirkt ( § 10 Abs. 2 WEG, vgl. BGHZ 73, 145/148; BayObLGZ 97, 282). Vorliegend hatte keine Sondernachfolge stattgefunden; der Erwerber hatte vielmehr selbst mit dem teilenden Eigentümer die Verkleinerung gegen Kaufpreisminderung vereinbart. Diese Regelung muss er auch ohne Grundbucheintragung gegen sich gelten lassen. Entsprechend hat hier ein anderer Erwerber/Eigentümer das Sondernutzungsrecht an der Restfläche auch ohne Eintragung im Grundbuch vom teilenden Grundstückseigentümer und Verkäufer erworben (vgl. auch Ertl, Festschrift für Seuß, 1987, Seite 160).

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 16.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.10.1997, 2Z BR 55/97)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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