Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vereinbarung von Erwerber und Bauträger über Verkleinerung einer Garten-Sondernutzungsfläche

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 26.03.1997; Aktenzeichen 2 T 7125/96)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 13.09.1996; Aktenzeichen UR II 122/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 26. März 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Doppelhäusern mit je zwei Wohnungen bestehenden Anlage. In der Teilungserklärung vom 17.1.1989 räumte der teilende Grundstückseigentümer den jeweiligen Eigentümern jeder Doppelhaushälfte das Sondernutzungsrecht an bestimmten Gartenflächen ein. Dem im westlichen Doppelhaus gelegenen Wohnungseigentum Nr. wurde eine im Grundstückslageplan blau eingezeichnete Sondernutzungsfläche zugeordnet, die im Westen und Süden bis an die Grundstücksgrenze reichte und im Südosten an die Sondernutzungsfläche des im östlichen Doppelhaus gelegenen Wohnungseigentums Nr. angrenzte.

Die Antragsgegnerin erwarb mit Kaufvertrag vom 17.1.1989 das östliche Doppelhaus mit den Eigentumswohnungen Nr. und Nr. Die Rechtsvorgängerin der weiteren Beteiligten kaufte am 10.10.1989 das Wohnungseigentum Nr. im westlichen Doppelhaus. Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 20.10.1989 die südwestliche Doppelhaushälfte mit der Eigentumswohnung Nr.. § 20 dieses Kaufvertrags lautet:

Gartensondernutzungsrecht

Das Gartensondernutzungsrecht laut Teilungserklärung wird wie im beiliegenden Lageplan eingezeichnet und entsprechend verkleinert. Herr … (Veräußerer) wird ermächtigt, die Teilungserklärung dementsprechend abzuändern, wie in § 9.1.3. c.

In § 9.1.3 c des Kaufvertrags räumte die Käuferin dem Verkäufer die unwiderrufliche Vollmacht ein, die Teilungserklärung nach Maßgabe von § 1.2 des Vertrags zu ändern, auch mit Wirkung gegenüber ihrer Auflassungsvormerkung. Die in § 1.2 des Kaufvertrags dem Verkäufer eingeräumte Befugnis zur Änderung der Teilungserklärung sollte solange fortbestehen als der Verkäufer noch Eigentümer mindestens eines Wohnungseigentums war und mit Ablauf von fünf Jahren nach Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch erlöschen. Auf dem der Urkunde beigefügten, von den Vertragsparteien unterzeichneten Lageplan ist die südliche Begrenzung der dem Wohnungseigentum Nr. 3 zugeordneten Sondernutzungsfläche von der Grundstücksgrenze um ca. 12 m nach Norden verschoben.

Der teilende Grundstückseigentümer bestätigte mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10.12.1989 eine mit ihr getroffene Vereinbarung, wonach sie sich verpflichtet habe, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis voll zu zahlen ohne die an dem erworbenen Doppelhaus erbrachten Eigenleistungen in Abzug zu bringen. Weiter heißt es:

Als Gegenleistung haben wir Ihnen den südlichen Gartensondernutzungsbereich vom Nachbarhaus überlassen. Diesen Sondernutzungsbereich, welcher in der Teilungserklärung ursprünglich dem Nachbarhaus zugeteilt war, haben wir Ihren Nachbarn dafür nicht verkauft und haben daher den Kaufpreis entsprechend reduzieren müssen.

Eine Änderung der Teilungserklärung nahm der Veräußerer insoweit nicht vor. Am 3.12.1990 wurden die Wohnungsgrundbücher angelegt; am 4.12.1990 wurden zugunsten der jeweiligen Käufer Auflassungsvormerkungen eingetragen. Am 20.12.1990 erklärte der Verkäufer die Auflassung hinsichtlich des Wohnungseigentums Nr. zu dem in der Vorurkunde genannten Anteils- bzw. Gemeinschaftsverhältnis. Am 24.1.1991 wurden die Antragsgegnerin, die Antragstellerin und die Rechtsvorgängerin der weiteren Beteiligten als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen.

Die Antragstellerin nutzte von Anfang an nur die verkleinerte Gartenfläche, die ihr im Kaufvertrag vom 20.10.1989 zur Sondernutzung überlassen worden war. Die Restfläche im Süden des Grundstücks wurde von der Antragsgegnerin eingezäunt und wird von ihr genutzt. Unter Berufung auf die Teilungserklärung hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den als Sondernutzungsrecht für das Wohnungseigentum Nr.im Grundbuch eingetragenen ca. 160 m² großen Gartenanteil zu räumen und als Ziergartenfläche an sie, hilfsweise an die Wohnungseigentümer herauszugeben. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.9.1996 dem Hauptantrag stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 26.3.1997 aufgehoben und die Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Das vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt außer ...

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