Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

1. Die Nutzung eines im Dachspitz gelegenen, im Sondereigentum stehenden Abstellraumes durch den Eigentümer einer Dachgeschosswohnung zu Wohn- und Schlafzwecken brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden; sie können überdies die Beseitigung einer Wendeltreppe verlangen, die den Speicherraum mit der darunter liegenden Wohnung verbindet und errichtet wurde, um eine solche Nutzung zu ermöglichen.

Vor Wendeltreppeneinbau bestand zu dem Abstellraum im Speicher allein eine Einschubtreppe vom Treppenhaus aus. Auf Fragen einer nachteiligen baulichen Veränderung müsse nicht abgestellt werden, da jedenfalls ein Beseitigungsanspruch der nachträglich eingebauten Wendeltreppe deshalb bestehe, weil der Zugang ersichtlich geschaffen wurde, um den Abstellraum zu Wohn- und Schlafzwecken zu nutzen; er stehe daher mit dieser Nutzungsart im engen Zusammenhang, während für die Nutzung als Abstellraum ohne weiteres der Zugang zum Speicher vom Treppenhaus ausreichend gewesen sei.

2. Mangels Beteiligung aller Eigentümer am Verfahren musste zwingend der landgerichtliche Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen werden.

3. Geschäftswert für alle Rechtszüge: DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.07.1993, 2Z BR 67/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?