Leitsatz

Die derzeit bestehende Ungewissheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen für den Betrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze, die für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegt sind, gesundheitlich Gefahren für die in unmittelbarer Nähe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, reicht allein für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümer nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen muss.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer ist aus dem Gemeinschaftsverhältnis nicht verpflichtet, die Ungewissheit möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch das Aufstellen von Mobilfunkantennenanlagen hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für solche, die für den künftigen UMTS-Betrieb mit hohen Übertragungsraten zugeschnitten sind. Bereits die Ungewissheit darüber, ob die von einer solchen Funkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die in unmittelbarer Nähe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, stellt sich als tatsächliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Denn bereits diese Ungewissheit kann bei verständiger Beurteilung zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität der Wohnanlage führen. Eine solche Beeinträchtigung muss aber ein Wohnungseigentümer nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG selbstverständlich nicht hinzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2002, 15 W 287/01

Fazit:

Auch das BayObLG hat mit Entscheidung vom 20.3.2002 (Az.: 2Z BR 109/01 - siehe Besprechung in IWR 6/02) klargestellt, dass selbst bei Einhalten der aktuellen Grenzwerte der Elektrosmog-Verordnung eine Mobilfunkantennenanlage nicht geduldet werden muss.

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