Normenkette

§ 5 Abs. 1 WEG, § 94 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

1. Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gem. § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt und ist damit Gegenstand des Sondereigentums. Damit hat der Sondereigentümer auch Instandhaltungs- und Kostenlasten zu tragen. Eine solche Hebeanlage ist nicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG; die Entsorgungsanlage ist weder ein für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlicher Gebäudeteil, noch dient sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer. Sie hat vielmehr im vorliegenden Fall die ausschließliche Funktion, die zum Sondereigentum der betreffenden Wohnung gehörenden Kellerräume (mit Dusche/WC) zu entsorgen. Dass die Hebeanlage allenfalls mittelbar auch dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung mit Abwasser dient, reicht nicht aus, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (BayObLG, ZMR 92, 67). Die Zugehörigkeit zum Sondereigentum kann sich auch dann ergeben, wenn sich der Bestandteil außerhalb des betreffenden Sondereigentumsraumes befindet, mit diesem aber in einem funktionalen, dienenden Zusammenhang steht (vgl. auch Staudinger/Rapp, § 5 Rn 22; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 89, 1166 und Weitnauer, § 5 Rn 25). Vorliegend war auch der Teilungserklärung kein anderes Ergebnis zu entnehmen.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert von DM 8.654,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2000, 3 Wx 276/00)

Zu Gruppe 3

Anmerkung:

Vgl. auch Wohnungseigentum Office: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.1994, 3 Wx 334/94, NJW-RR 4/1995, 206 und BayObLG, Entscheidung v. 22.10.1991, BReg 2 Z 114/91, ZMR 2/1992, 66 unter Stichwort "Hebeanlage".

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