Leitsatz

Abwehrrechte gegen Bauvorhaben auf Nachbargrundstück

 

Normenkette

§§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 WEG; §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 2 BauGB; § 7 BauNVO 1962; §§ 4, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990; § 42 Abs. 2 VwGO

 

Kommentar

  1. Der einzelne Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 WEG und § 21 Abs. 1 WEG ist nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen einer Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen.
  2. Demgegenüber ist der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 1 Abs. 2 WEG berechtigt, baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1, Halbsatz 2 WEG geltend zu machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.
  3. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet (kein "gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch"!).
Anmerkung

Vorliegend wendete sich die Klägerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines China-Restaurants in ein Freizeitcenter und Billardcafé. Die Klägerin ist hier Sondereigentümerin zweier Wohnungen auf dem WEG-Nachbargrundstück, bebaut mit einem Wohnhochhaus. Beide benachbart gelegenen Baugrundstücke befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das WEG-Grundstück ist als reines Wohngebiet ausgewiesen, das nachbarliche Baugrundstück jedoch in einem Kerngebiet (MK1) gemäß § 7 BauNVO. Im Billardcafé auf dem Nachbargrundstück sollten im UG auch 5 Multi-Games-Spielgeräte sowie 12 Geldspielgeräte aufgestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012, 2 B 12.1211

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