Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Rolle minderjähriger Kinder des Annehmenden in einem Verfahren zur Adoption weiterer minderjähriger Kinder. Das OLG Düsseldorf hat sich mit der Stellung der minderjährigen Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren für weitere minderjährige Kinder auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Die beiden Beschwerdeführer waren die minderjährigen Kinder des Annehmenden, der seit Dezember 2007 verheiratet war und beantragt hatte, die Adoption für zwei gleichfalls minderjährige Kinder seiner Ehefrau auszusprechen. Das Familiengericht hatte die Beschwerdeführer über ihre Mutter angeschrieben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin bestellte sich für sie ein Rechtsanwalt, machte Ausführungen zur Sache und bat um Zurückweisung des Adoptionsantrages. Zum abschließenden Anhörungstermin hat das AG die Mutter und den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer geladen, der den Termin wahrgenommen hat. Die Verfahrenskostenhilfe-Anträge der Kinder hat das AG zurückgewiesen.
Hiergegen wandten sie sich mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht zustehe.
Das Gesetz knüpfe die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in §§ 76 ff. FamFG i.V.m. § 114 ZPO an die Rechtsstellung des Verfahrensbeteiligten. Für Adoptionssachen nach §§ 186 ff. FamFG bestimme das Gesetz in § 188 FamFG ausdrücklich, wer von Amts wegen zu beteiligen sei. Danach seien in Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet seien, der Annehmende und der Anzunehmende, die Eltern des Anzunehmenden sowie der Ehegatte des Annehmenden und das Anzunehmenden zu beteiligen. Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden gehörten dagegen nicht zu diesem Personenkreis Für diese sehe § 193 FamFG lediglich eine Anhörung vor, die sich von der Anhörung der Beteiligten unterscheide, die in § 192 FamFG speziell geregelt sei.
Die Beschwerdeführer konnten sich auch nicht auf die verschiedenen Alternativen des § 7 Abs. 1 bis 3 FamFG stützen. Sie seien nicht Antragsteller des Verfahrens und weder auf Antrag zu beteiligen noch als weitere Personen hinzuzuziehen. Die genannten Möglichkeiten kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung nicht gestellt hätten. Außerdem seien ihre Rechte durch das Verfahren nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar betroffen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2010, II-8 WF 282/10