§ 5 Gebühren
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:
1. |
für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro, |
2. |
für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 200 Euro. |
§ 6 Erstattung von Auslagen
Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
1. |
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden, |
2. |
Aufwendungen für Übersetzungen, |
3. |
Vergütung von Sachverständigen. |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.[1]
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