BMF, Schreiben v. 1.4.2003, IV D 2 - S 0323 - 8/03, BStBl I 2003, 239

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.1.2003 (BStBl 2003 I S. 17) geändert worden ist, die Regelung zu § 152 wie folgt geändert:

  1. Nummer 7 (Abgabe-Schonfrist) wird aufgehoben.
  2. Die bisherige Nummer 8 wird neue Nummer 7.

Die aufgehobene Regelung zur Abgabe-Schonfrist ist auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen für vor dem 1. Januar 2004 endende Voranmeldungszeiträume bzw. Anmeldungszeiträume weiterhin anzuwenden.

 

Normenkette

AO 1977 § 152

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 239

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