Leitsatz

  • Rechtsbeschwerde kann nur einlegen, wer auch Erstbeschwerde geführt hat

    Änderung eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses durch das Gericht nur ausnahmsweise

    Verwalter als Zustellungsvertreter und Verfahrensbeteiligung der Eigentümer

 

Normenkette

§ 27 FGG, § 242 BGB, § 10 Abs. 3 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG

 

Kommentar

1. Eine von einem anderen Beteiligten herbeigeführte Beschwerdeentscheidung (des LG) kann ein Beteiligter nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechten, wenn er von seinem Recht, gegen die Entscheidung des AG sofortige Beschwerde (Erstbeschwerde) einzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat; er ist dann nicht beschwerdebefugt; seine Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen.

2. Ein bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschluss (hier: Umwidmung eines gemeinschaftlichen Waschraums in einen Hausmeisterraum) kann grundsätzlich nur dann wegen grober Unbilligkeit ( § 242 BGB) durch gerichtliche Entscheidung abgeändert werden, wenn sich die Treuwidrigkeit aus neu hinzugetretenen Umständen ergibt.

Hat die Gemeinschaft eine Änderung eines früheren, bestandskräftigen Beschlusses neuerlich mehrheitlich abgelehnt, ist ein Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit des neuerlichen Beschlusses unzulässig, weil ein sog. Nicht-Beschluss vorliegt, der keine Rechtswirkungen auslöst (BayObLG, NJW- RR 94, 658). Ein Zustimmungsverpflichtungsantrag auf Änderung oder Aufhebung des früheren Beschlusses ist nur dann erfolgversprechend, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würden. Insbesondere muss sich die Treuwidrigkeit grundsätzlich aus neu hinzugetretenen Umständen ergeben.

3. Ist der Verwalter bei der Zustellung der Antragsschrift als Zustellungsvertreter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG der Wohnungseigentümer herangezogen worden, sind damit die Wohnungseigentümer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden.

Es liegt dann allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, wenn der Verwalter, ohne dazu berechtigt zu sein, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren beauftragt hat und im weiteren Verfahren nur noch der Verfahrensbevollmächtigte beteiligt wurde.

Selbst wenn im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 5. 12. 1996 (NJW- RR 97, 396) davon auszugehen sein sollte, dass die Verwaltung den Anwalt der Antragsgegner nicht wirksam namens der Wohnungseigentümer bevollmächtigt hat, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegner am Verfahren im Sinne des § 43 Abs. 4 WEG beteiligt wurden. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zustellungsvertretung der Verwaltung.

Im vorliegenden Fall konnte der Antragsteller jedenfalls sein Rechtsmittel auch nicht auf eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegner auf rechtliches Gehör stützen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. 7. 1997, Az.: 2Z BR 23/97).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei neu festgesetztem Geschäftswert (auf Beschwerde hin) von DM 10.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.09.1997, 2Z BR 87/97)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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