Leitsatz
Das FamG hatte den zuvor aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskünfte der Versorgungsträger geregelt.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern, mit der gerügt wurde, dass der Entscheidung zum Versorgungsausgleich seine Auskünfte über die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vom 05.11. und 25.11.2003 zugrundegelegt worden seien, obgleich sich zwischenzeitlich durch das Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 1.1.2004 Änderungen ergeben hätten, die auf die Versorgungsanwartschaften der Parteien Auswirkungen hätten. Das Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern hat sogleich eine Neuberechnung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren holte des OLG noch eine Neuberechnung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin dort ein.
Die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes gegen den erstinstanzlichen Beschluss hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass die von dem erstinstanzlichen Gericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Auskünfte des Landesbesoldungsamtes vom 5.11.2003 nicht fehlerhaft gewesen seien. Gleichwohl hätte das Gericht diese Auskünfte seiner Entscheidung am 12.05.2004 nicht zugrunde legen dürfen, weil sich zwischenzeitlich Änderungen im Hinblick auf die ruhegehaltfähigen Sonderzahlungen durch das Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 16.10.203 ergeben hätten, die sich auf die Versorgungsanwartschaften der Parteien auswirkten.
Nach den insoweit für beide Parteien neu eingeholten Auskünfte berechne sich ein Wertunterschied der beiderseitigen Anwartschaften i.H.v. 93,89 EUR, die Ausgleichspflicht der Antragsstellerin bestehe in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, also i.H.v. 46,95 EUR. Der Ausgleich habe nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting zu erfolgen.
Entgegen der Ansicht der Ehefrau seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen. Gem. § 53b Abs. 2 S. 3 FGG sei der Versorgungsträger verpflichtet, dem FamG auf Anforderung vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über Grund und Höhe der bei ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien zu geben. Die vom Versorgungsträger erteilte Auskunft diene nicht nur der Wahrheitsfindung, sondern der Versorgungsträger erfülle damit zugleich eine ihm gegenüber dem Versicherten und dessen Ehegatten obliegende Amtspflicht. Diese könne - wenn es aufgrund einer fehlerhaften Auskunft zu einer unrichtigen Entscheidung des FamG über den Versorgungsausgleich komme - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu Schadensersatzansprüchen der Parteien, auch zu einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten führen. Hier seien allerdings die Auskünfte des Landesbesoldungsamtes nicht fehlerhaft gewesen. Gleichwohl hätte das erstinstanzliche Gericht sie wegen der inzwischen erfolgten Änderungen im Hinblick auf die ruhegehaltfähigen Sonderzahlungen durch das Sonderzahlungsgesetz vom 16.10.2003 nicht bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde legen dürfen. Anders als von der Antragstellerin vertreten, sei das Landesbesoldungsamt jedoch nicht verpflichtet, ohne Aufforderung eine erneute Auskunft zu erteilen. Eine solche Auskunft sei gem. § 53b Abs. 2 S. 2 FGG nur auf Verlangen des FamG vorzulegen.
Im Übrigen hätte sich auch die anwaltlich vertretene Antragstellerin durch die Rechtsänderung veranlasst sehen müssen, die Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich der Parteien weiter aufklären zu lassen. Dies sei nicht geschehen. Ein auf Erstattung der Prozesskosten gegen den Versorgungsträger gerichteter Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 30.03.2006, 11 UF 133/04