Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Berechnungsgrundlage zum Versorgungsausgleich durch zwischenzeitlilche Gesetzesänderung
Leitsatz (amtlich)
Die Auskunft des Versorgungsträgers im VA-Verfahren ist eine amtliche Auskunft i.S.d. §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2 ZPO, die nur auf Anforderung des Gerichts vorzulegen ist und nicht schon dann, wenn sich die Berechnungsgrundlage des Versorgungsausgleichs durch eine Gesetzesänderung zwischenzeitlich verändert. Ein auf Erstattung der Prozesskosten gegen den Versorgungsträger gerichteter Schadensersatzanspruch besteht im Falle einer solchen Rechtsänderung nicht.
Normenkette
FGG § 53 Abs. 2; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bergen/Rügen (Beschluss vom 12.05.2004; Aktenzeichen 1 F 111/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern wird der Beschluss des AG Bergen auf Rügen - FamG - vom 12.5.2004 - 1 F 111/03 VA, geändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei dem Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern, Pers.-Nr. ... werden auf dem Versicherungskonto-Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 46,95 EUR, bezogen auf das Eheende, den 31.5.2003, umzurechnen in Entgeltpunkte Ost, begründet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Mit angefochtenem Beschluss hat das FamG den zuvor vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskünfte der Versorgungsträger geregelt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern, mit der es rügt, dass der Entscheidung zum Versorgungsausgleich seine Auskünfte über die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vom 5.11. und 25.11.2003 zugrundegelegt worden sind, obwohl sich zwischenzeitlich durch das Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2003, 477) mit Wirkung zum 1.1.2004 Änderungen ergeben haben, die sich auf die Versorgungsanwartschaften der Parteien auswirken. Das Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern hat zugleich eine Neuberechnung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners vorgelegt. Ergänzend hat der Senat noch eine Neuberechnung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin von dem Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern beigezogen.
B. Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 621e Abs. 3, 517, 520 Abs. 1 und 2 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Parteien haben in der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB vom 1.12.1978 bis 31.5.2003 in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgungsanrechte erworben, und zwar die Antragstellerin angleichungsdynamische Anwartschaften auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz i.H.v. 584,19 EUR monatlich und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 270,62 EUR monatlich.
Der Antragsgegner hat ehezeitbezogen angleichungsdynamische Anwartschaften auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz i.H.v. 484,47 EUR monatlich und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 276,45 EUR monatlich erworben.
Der Wertunterschied der beiderseitigen Anwartschaften beträgt 93,89 EUR. Die Ausgleichspflicht der Antragstellerin besteht i. H. d. Hälfte des Wertunterschiedes (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB), also von 46,95 EUR.
Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting.
Die Anordnung der Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte Ost beruht auf § 3 Abs. 1 Ziff. 5 VAÜG.
C. Von der Erhebung der Gerichtskosten hat der Senat gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 93a ZPO.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen.
Gemäß § 53b Abs. 2 Satz 3 FGG ist der Versorgungsträger verpflichtet, dem FamG auf Anforderung vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über Grund und Höhe der bei ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien zu geben. Die Auskunft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG ist als Unterfall der in §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO angesprochenen amtlichen Auskunft anzusehen, die die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über die tatsächlichen Grundlagen einer Versorgungsanwartschaft ersetzt und zugleich eine rechtsgutachtliche Äußerung darüber enthält, wie nach den maßgebenden rentenrechtlichen Vorschriften die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften eines Ehegatten zu berechnen sind (BGH v. 9.10.1997 - III ZR 4/97, MDR 1998, 45 = FamRZ 1998, 89, m.w.N.).
Die...