Leitsatz

Keine Verwirkung eines heutigen Beschlussnichtigkeitseinwands nach neuer h.R.M. trotz seinerzeitiger Rücknahme einer Anfechtung über einen Kostenverteilungsänderungsbeschluss (aus Gründen früher h.R.M.)

 

Normenkette

(§§ 10, 16 WEG)

 

Kommentar

  1. Ein Mehrheitsbeschluss, durch den die Eigentümer den in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssel für die Zukunft generell abändern, ist nach nunmehr h.R.M. nichtig. Die Berufung auf eine solche Nichtigkeit hat ein Eigentümer nicht dadurch verwirkt, dass er in einem gerichtlichen Vergleich mit der Gemeinschaft vor der die neue Meinung begründenden Entscheidung des BGH v. 20.9.2000 (V ZB 58/99, NZM 2000, 1184 = NJW 2000, 3500) nach Hinweis auf die damals herrschende anderslautende Rechtsprechung einen diesen Beschluss betreffenden Anfechtungsantrag zurückgenommen hat.
  2. Der Fall ist damit auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des KG (v. 27.2.2002, 24 W 71/01, NZM 2002, 447 = ZMR 2002, 462) zugrunde lag. Dort ging es um bereits gefasste Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne aus der Zeit vor 2001, die Vertrauensschutz genießen und damit bereits bestandskräftig wurden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2002, 16 Wx 124/02(OLG Köln, Beschluss v. 4.9.2002, Az.: 16 Wx 124/02, NZM 20/2002, 866)

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