Leitsatz

  1. Kein "Frauensportstudio" in "Laden"-Teileigentum
  2. Beseitigung einer nicht tragenden Wand zwischen zwei Sondereigentumseinheiten muss von den restlichen Miteigentümern hingenommen werden
 

Normenkette

§§ 14, 15, 22 WEG

 

Kommentar

  1. Ein in der Teilungserklärung als "Laden" ausgewiesenes Teileigentum darf nicht als "Frauensportstudio" genutzt werden. Mit einem solchen Studio gehen erfahrungsgemäß erheblich größere Beeinträchtigungen einher, als mit dem Betrieb einer bloßen Verkaufsstätte im Sinne eines Einzelhandelsgeschäfts, was sein besonderes Gepräge durch den Verkauf von Waren erhält. Gruppenveranstaltungen, wie z.B. Aerobic-Kurse führen auch zu deutlich höherer Geräuschentwicklung als dies in einem Ladengeschäft üblich ist (Musikgeräusche bei geöffneten Fenstern).
  2. Die Beseitigung einer nicht tragenden Wand zwischen zwei Sondereigentumseinheiten ist grundsätzlich von den restlichen Miteigentümern zu dulden. In solchen Fällen liegt weder ein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums vor, da die nicht tragende Wand im Sondereigentum der Eigentümer beider verbundenen Teileigentumseinheiten steht, noch sind Beeinträchtigungen der Statik oder sonstige Nachteile für das Gemeinschaftseigentum ernsthaft zu befürchten. Einem Verlangen, die Wand wiederherzustellen, steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, wenn die Gemeinschaft verpflichtet wäre, ihre Zustimmung zu erteilen.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.08.2002, 2 W 21/02, NZM 12/2003, 483

Anmerkung

Nicht richtig erscheint mir die Äußerung des Gerichts, dass selbst nicht statisch tragende Wände zwischen zwei benachbart gelegenen, abgeschlossenheitsbescheinigten separaten Sondereigentumseinheiten dem Sondereigentum zuzuordnen sind; insoweit gibt es nach h.R.M. auch kein Mitsondereigentum; es muss auch bei solchen Sondereigentumstrennwänden von Gemeinschaftseigentum ausgegangen werden. Richtig ist demgegenüber, dass bei baulicher Veränderung (Durchbruch) solcher Trennwände andere Eigentümer i.d.R. nicht nachteilig betroffen sind, sodass deren Zustimmung zu solchen Veränderungen entbehrlich ist. Auch nach jüngster Rechtsprechung des BGH hängt die Nachteilsfrage bzw. eine Duldungspflicht der restlichen Eigentümer allein davon ab, ob durch solche Wanddurchbrüche der Schall- oder Brandschutz beeinträchtigt bzw. die Statik eines Hauses negativ tangiert wird (im vorliegenden Fall wohl zu Recht vom Senat verneint).

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