Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 404/01)

AG Bad Segeberg (Aktenzeichen 4 II 87/01)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) zu 1/10 und die Beteiligte zu 2) zu 9/10.

Die Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) 9/10 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen wird eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 10.225,84 Euro (20.000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnungseigentumsanlage T. 90 in 23795 Bad Segeberg. Die Beteiligte zu 2) ist unter anderem Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit den Nr. 3 und 4 bezeichneten Teileigentumseinheiten. Dabei handelt es sich nach § 2 der Teilungserklärung jeweils um einen „Laden im Erdgeschoss”. Die Beteiligte zu 2) vermietete die „Läden” Nr. 3 und 4 aufgrund Mietvertrages vom 6.7.2000 (Bl. 29 ff. d.A.) „zum Betrieb eines Frauensportstudios”. Das Mietverhältnis begann laut Vertrag am 1.9.2000. Es endet danach am 31.8.2005 – mit Verlängerungsoption für die Mieterin bis zum 31.8.2010. Die Mieterin nutzt die Teileigentumseinheiten zum Betrieb eines Frauensportstudios. Die zuvor zwischen den Teileigentumseinheiten befindliche Trennwand wurde zu diesem Zweck entfernt.

Das AG hat der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 3.8.2001 auf Antrag der Beteiligten zu 1) aufgegeben, die Trennwand zwischen den Teileigentumseinheiten Nr. 3 und 4 auf ihre Kosten fachgerecht wieder herzustellen und es zu unterlassen, die Teileigentumseinheiten Nr. 3 und 4 zum Betrieb eines Frauensportstudios zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das LG den Beschluss des AG mit Beschluss vom 10.1.2002 aufgehoben, soweit das AG der Beteiligten zu 2) aufgegeben hat, die Trennwand zwischen den Teileigentumseinheiten Nr. 3 und 4 wieder herzustellen. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen des AG und LG wird auf die Beschlüsse vom 3.8.2001 (Bl. 65–70d.A.) und 10.1.2002 (Bl. 138–142d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des LG haben die Beteiligten zu 1) und 2) form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerden eingelegt.

II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 29 FGG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Beteiligten zu 1) gem. §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheiten Nr. 3 und 4 als Frauensportstudio gegen die Beteiligte zu 2) haben, weil eine solche Nutzung mehr stört als die in der Teilungserklärung vereinbarte Nutzung als „Laden”. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Betrieb von Waren an Jedermann, also im Allgemeinen ein Einzelhandelsgeschäft, verstanden (vgl. auch BayObLG v. 2.6.1980 – BReg. 2 Z 66/79, ZMR 1980, 251 [254]; ZMR 978, 380 [381]). Ein solches Geschäft erhält sein besonderes Gepräge durch den Verkauf von Waren. Das ist bei einem Frauensportstudio nicht der Fall, auch wenn dort gelegentlich Getränke oder andere Waren an Kunden verkauft werden. Der Betrieb eines Frauensportstudios wird vielmehr durch die Sportausübung geprägt. Damit gehen erfahrungsgemäß erheblich größere Beeinträchtigungen einher als mit dem Betrieb einer bloßen Verkaufsstätte. So werden in Frauensportstudios typischerweise auch Gruppenveranstaltungen wie Aerobic-Kurse durchgeführt, die zu einer deutlich höheren Geräuschentwicklung führen als für ein Ladengeschäft üblich, insbesondere dann, wenn sie unter musikalischer Begleitung oder bei geöffneten Fenstern erfolgen. Das entspricht allgemeiner Erfahrung und bedarf deshalb auch keiner besonderen Ermittlungen. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) sind entsprechende Veranstaltungen auch in dem Frauensportstudio der Mieterin der Beteiligten zu 2) zu gegenwärtigen. Dem ist die Beteiligte zu 2) nicht hinreichend entgegen getreten.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beeinträchtigende Geräuschentwicklung durch Schalldämmungsmaßnahmen vermieden werden könnte. Dadurch könnte insbesondere nicht gänzlich verhindert werden, dass der störende Lärm durch geöffnete Fenster oder die infolge des Kundenverkehrs nicht stets verschlossene Eingangstür nach außen dringt.

Im Hinblick auf die schon aus den vorstehenden Gründen zu bejahende größere Störung durch den Betrieb eines Frauensportstudios kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob das Frauensportstudio der Mieterin der Beteiligten zu 2) über die üblichen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet ist.

Die Beteiligte zu 2) kann dem Unterlassungsbegehren der Beteiligten zu 1) auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass s...

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