Leitsatz (amtlich)

Bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung "Bodenraum" handelt es sich um eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dahin, dass dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder auch als Büro oder Gewerberaum ist danach nicht möglich.

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 16.02.2004; Aktenzeichen 5 T 345/03)

AG Niebüll (Aktenzeichen 9 II 60/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) nach einem Geschäftswert von 55.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage ... . Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Anlage besteht aus sechs Wohnungen und zwei Teileigentumseinheiten. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer der Teileigentumseinheiten, zu denen es in den Ziffern I.7) und 8) der Teilungserklärung v. 22.9.1971 heißt:

"7) Miteigentumsanteil von 98/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Dachgeschoss auf der Westseite gelegenen Bodenraum, der im Aufteilungsplan mit 7 bezeichnet ist und der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist,

8) einem Miteigentumsanteil von 97/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Dachgeschoss auf der Ostseite gelegenen Bodenraum, der im Aufteilungsplan mit 8 bezeichnet ist und der nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist."

Die Beteiligten zu 1) wollen ihre Teileigentumseinheiten als Ferienwohnungen nutzen. Sie sind der Meinung, die Dachgeschossräume seien nie ordnungsgemäß hergestellt worden, weil insb. die im Aufteilungsplan vorgesehenen Dachflächenfenster, die Trennwand zwischen beiden Teileigentumseinheiten und eine Dachisolierung fehlten. Deshalb stellten die Beteiligten zu 1) während der Eigentümerversammlung vom 10.5.2003 den Antrag auf entsprechende "ordnungsgemäße erstmalige Herstellung" ihrer Teileigentumseinheiten auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, hilfsweise auf ihre eigenen Kosten. Diese Anträge lehnte die Eigentümerversammlung vom 10.5.2003 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8a durch Mehrheitsbeschluss ab. Außerdem beschloss die Eigentümerversammlung mehrheitlich, einer Nutzung der Bodenräume nur entsprechend der Teilungserklärung zuzustimmen (TOP 8d) und eine Nutzung als Gästezimmer abzulehnen (TOP 8e). Diese Beschlüsse haben die Beteiligten zu 1) beim AG fristgemäß angefochten. Sie haben ferner beantragt, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, einer "ordnungsgemäßen erstmaligen Herstellung" der Teileigentumseinheiten 7 und 8 auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft - hilfsweise auf ihre eigenen Kosten - zustimmen und den Ausbau der Teileigentumseinheit Nr. 7 und 8 zu Ferienwohnungen mit allen dafür erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Das AG hat den Eigentümerbeschluss vom 10.5.2003 zu TOP 8a mit Beschluss vom 20.10.2003 insoweit für ungültig erklärt, als die Errichtung einer Trennwand zwischen den Teileigentumseinheiten Nr. 7 und 8 abgelehnt worden ist. Es hat die Beteiligten zu 2) verpflichtet, einer ordnungsgemäßen erstmaligen Herstellung einer Trennwand zwischen den Teileigentumseinheiten Nr. 7 und 8 auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzustimmen. Im Übrigen hat das AG die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die dagegen fristgemäß gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG mit Beschluss vom 16.2.2004 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen des Amts- und LG wird auf die Beschluss vom 20.10.2003 (Bl. 108-113 d.A.). und 16.2.2004 (Bl. 152-155 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des LG haben die Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

AG und LG sind mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Teileigentumseinheiten der Beteiligten zu 1) nach der Teilungserklärung vom 22.9.1971 weder als Ferienwohnungen noch als Gästezimmer genutzt werden dürfen.

Die Regelungen in den Ziffern I.7) und 8) der Teilungserklärung enthalten für die Teileigentumseinheiten nicht nur eine Lagebeschreibung. Dafür hätte es ausgereicht, die fraglichen Räume als Räume im Dachgeschoss zu bezeichnen. Darin erschöpfen sich die Beschreibungen in der Teilungserklärung jedoch nicht. Sie enthalten vielmehr jeweils noch zusätzlich die Bezeichnung "Bodenraum", und das rechtfertigt den Schluss, dass es sich dabei um verbindliche Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter handelt. Die Formulierung "Bodenraum" ist dafür hinreichend bestimmt. Das LG hat diesen Begriff zu Recht als Synonym für Speicher oder Dachboden bezeichnet. In Knaurs Lexikon ist Speicher u.a. als "Dachboden von Wohnhäusern" definiert. Die Kurzf...

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