Leitsatz

In einem Sorgerechtsverfahren war der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden, die später dahingehend abgeändert wurde, dass sie die gesamten Prozesskosten in einem Betrag zurückzuzahlen hatte.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das FamG habe zu Recht die Prozesskostenhilfebewilligung zugunsten der Antragsgegnerin abgeändert, da sich ihre für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Entsprechend sei die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO diesen veränderten Verhältnissen anzupassen. Die vierjährige Ausschlussfrist gemäß § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO sei noch nicht abgelaufen, so dass eine nachteilige Anordnung noch habe erfolgen können.

In der Sache selbst sei das FamG zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich über einzusetzendes Vermögen verfüge, welches eine Einmalzahlung in der vom FamG festgesetzten Höhe von 810,99 EUR nebst Gerichtskosten rechtfertige.

Die Antragsgegnerin verfüge ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen über ein Guthaben auf einem Sparkonto i.H.v. 5.500,00 EUR. Dieses Guthaben liege deutlich über dem ihr zu belassenen Schonvermögen von 2.600,00 EUR. Über der Schongrenze liegendes Vermögen müsse grundsätzlich eingesetzt werden, bevor die Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2009, 4 WF 190/09

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