Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebende wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH-Bewilligung im Sorgerecht
Leitsatz (amtlich)
Im Sorgerechtsverfahren sind die Kindeseltern als Antragsteller und Antragsgegner Beteiligte des Verfahrens. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es daher auf deren Bedürftigkeit an, soweit es um deren Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung bezüglich der zutreffenden Sorgerechtsentscheidung geht. Nicht entscheidend sind dagegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Kindes, auch wenn eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen ist und ihm daher die Entscheidung zugute kommt.
Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt auf Antrag des antragstellenden Elternteils gerade nicht für das Kind sondern für diesen selbst. Ändern sich dessen für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich, so ist gem. § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen diesen veränderten Verhältnissen anzupassen.
Das ihm zu belassende Schonvermögen beträgt 2.600 EUR (vgl. hierzu u.a. § 90 SGB XII).
Normenkette
ZPO §§ 114-115, 120; SGB XII § 90
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 18.09.2009; Aktenzeichen 49 F 338/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 18.9.2009 - 49 F 338/06 -, mit welchem die zugunsten der Antragsgegnerin erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung dahin abgeändert worden ist, dass sie die gesamten Prozesskosten in einem Betrag zurückzuzahlen hat, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Prozesskostenhilfebewilligung abgeändert, da die für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich bei der Antragsgegnerin geändert haben. Entsprechend war die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO diesen veränderten Verhältnissen anzupassen. Da die vierjährige Ausschlussfrist gem. § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO noch nicht abgelaufen ist, konnte die nachteilige Anordnung noch erfolgen.
In der Sache selbst ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich über ein einzusetzendes Vermögen i.S.d. §§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 1 SGB XII verfügt, welches eine Einmalzahlung in der vom Familiengericht festgesetzten Höhe von 810,99 EUR nebst Gerichtskosten rechtfertigt. Die Antragsgegnerin verfügt ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen über ein Guthaben auf einem Sparkonto i.H.v. 5.500 EUR. Dieses Guthaben liegt deutlich über dem ihr zu belassenden Schonvermögen von 2.600 EUR (vgl. hierzu u.a. § 90 SGB XII). Über der Schongrenze liegendes Vermögen muss aber grundsätzlich eingesetzt werden, bevor die Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann.
Von daher stellt sich nicht die Frage der Zumutbarkeit, die die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 30.9.2009 aufgeworfen hat. Es liegen keine Gesichtspunkte vor, wonach ausnahmsweise das Belassen eines höheren Schonvermögens bei der Antragsgegnerin gerechtfertigt wäre.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsgegnerin, nicht sie sondern ihre Kinder seien die Begünstigten der bewilligten Prozesskostenhilfe. Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist eindeutig die Beschwerdeführerin. Diese hat mit Schriftsatz vom 9.1.2007 (Blatt 5 GA) auch den Antrag gestellt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Entsprechend ist ihr auch in der Sitzung vom 13.3.2007 (Blatt 17 GA) ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kreuzer bewilligt worden. Nicht verständlich ist es, wie bei dieser Sachlage die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin davon ausgehen kann, dass sich die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf sie sondern auf ihre Kinder bezieht.
Nach Abzug des zuzahlenden Einmalbetrages verbleiben der Antragsgegnerin noch ausreichende über dem ihr zu belassenden Schonvermögen liegende Beträge.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt: 50 EUR
Fundstellen