Leitsatz

Verbrauchsschätzungen durch Ablesefirma

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

1. Ist durch abrechnungsgenehmigenden Beschluss auch das Heizjahrabweichend von einer Vereinbarung in der Teilungserklärung auf das Kalenderjahr bezogen worden, so bestehen gegen die Gültigkeit eines solchen nur einfachen Mehrheitsbeschlusses keine rechtlichen Bedenken; nur allstimmig abänderbar sind Vereinbarungen dann, wenn sie nach ihrem Inhalt rechtsgestaltende Wirkung für die Zukunft entfalten sollen. Die Wahl des Abrechnungszeitraums für die Heizkosten beruht auf der Erwägung der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität und berührt den rechtlichen Status der Wohnungseigentümer allenfalls am Rande. Insoweit handelt es sich also um eine Ordnungsvorschrift in der Teilungserklärung von lediglich formaler Bedeutung, sodass hier ändernde Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können (auch im Rahmen bisheriger Abrechnungsgenehmigungsbeschlüsse). Der bisherige Abrechnungsusus führte auch zu entsprechender Änderung für die Zukunft, erkennbar für Wohnungseigentümer und auch Rechtsnachfolger.

2. Verbrauchsschätzwerte, festgestellt von der Ablesefirma, sind dann eigentümerseits anstelle abgelesener Verbrauchszahlen hinzunehmen, wenn 2 Ableseversuche ohne Erfolg geblieben sind oder Erfassungsgeräte fehlen bzw. defekt sind oder wenn sie ggf. infolge unterbliebenen Ampullen- bzw. Batteriewechsels außer Betrieb sind (entsprechend der Geschäftsbedingungen der Ablesefirma; vgl. DIN 4713).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.1988, 3 Wx 426/87= WE 5/88, 172 mit kritischer Anmerkung)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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