Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 92/86 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 320/87)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. März 1987 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des zweiten und dritten Rechtszuges fallen den Antragstellern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert für den zweiten und dritten Rechtszug: 5.000 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 19 sind Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalterin die Beteiligte zu 20 ist.

Nach § 17 Abs. 3 der Teilungserklärung vom 8. Februar 1978 hat der Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen; die Abrechnung der gesondert umzulegenden Heizungskosten erfolgt danach jährlich nach dem Stande vom 30.6. eines jeden Jahres.

In § 18 Abs. 3 der Teilungserklärung heißt es unter der Überschrift „Kosten- und Lastenverteilung: Eine Änderung des in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verteilungsschlüssels kann von der Eigentümerversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.”

In der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 1986, zu der die Beteiligte zu 20 mit Schreiben vom 22. Mai 1986 eingeladen hatte, beschlossen die anwesenden 20 stimmberechtigten Wohnungseigentümer unter TOP 2 einstimmig die Anerkennung der Hausgeldabrechnung für das Kalenderjahr 1985, in der u. a. Kosten für Heizung und Warmwasser von insgesamt 148.794 DM ausgewiesen sind. Davon entfallen 2.076 DM auf die Wohnung der Antragsteller. Diese Heizkostenverteilung basiert teilweise auf Schätzungen der die Kosten ermittelnden Firma K., weil einige Wohnungen zu den angekündigten Ableseterminen nicht zugänglich waren. Die Eigentümerversammlung erklärte vor der Beschlußfassung einstimmig, daß von den durch die Wärmekostenfirma ermittelten Werten nicht abgewichen werden könne. Ob Schätzungen zu hoch oder zu niedrig vorgenommen worden seien, lasse sich nicht klären, so daß Änderungen und Herabsetzungen der einzelnen Heizkostenabrechnungen nicht erfolgen könnten.

Die Beauftragung der Firma … beruht auf dem nicht angefochtenen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 1979, der wie folgt lautet:

„Die Eigentümergemeinschaft beauftragt den Verwalter schnellstmöglich Heizkostenverteiler der Marke … in den einzelnen Wohnungen einbauen zu lassen und die Heizkostenabrechnungen künftig entsprechend umzustellen.”

Seit der Beauftragung der Firma … erfolgt die jährliche Heizkostenabrechnung nach dem Stande vom 31.12. eines jeden Jahres.

Die Antragsteller begehren die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung 1985 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung. Sie rügen einen angeblichen Einberufungsmangel, meinen, die vorgenommene Kostenschätzung sei unzulässig, und machen geltend, der Beschluß vom 18. Juni 1986 zu TOP 2 sei hinsichtlich der Heizkostenabrechnung deshalb ungültig, weil der Abrechnungszeitraum vom 1.1. bis 31.12.1985 gegen die Bestimmung über den Abrechnungszeitraum in der Teilungserklärung verstoße.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 1986 zu TOP 2 über die Anerkennung der Hausgeldabrechnung für das Jahr 1985 hinsichtlich der darin enthaltenen Heizkostenabrechnung für das Jahr 1985 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.

Durch Beschluß vom 20. März 1987 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluß vom 15. September 1987 aufgehoben und den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 1986 zu TOP 2 über die Anerkennung der Hausgeldabrechnung für das Jahr 1985 hinsichtlich der darin enthaltenen Heizkostenabrechnung für das Jahr 1985 für ungültig erklärt.

Gegen den ihnen am 29. September 1987 zugestellten Beschluß des Landgerichts wenden sich die Antragsgegner mit der durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz vom 12. Oktober 1987 eingelegten und am gleichen Tage beim Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, die mit Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 27. November 1987 begründet worden ist. Die Antragsteller sind dem weiteren Beschwerdevorbringen mit Schriftsätzen vom 31. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 entgegengetreten.

Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und auch begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. März 1987. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts hält nämlich der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht stand.

Die – fristgerechte – Beschlußanfechtung der Antragsteller hat keinen Erfolg. Gegen die Gültigkeit des die Heizkostenabrechnung für das Jahr 1985 ...

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