Verfahrensgang
AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 43/87 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 237/87) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … …/…, … und … in …. Es handelt sich dabei um eine Mehrhausanlage, die aus einem Hochhaus (… …) mit 35 und 3 weiteren Häusern mit je 7 bzw. 8 Eigentumswohnungen besteht. Jedes der Gebäude hat seine eigene Heizungsanlage.
In der Teilungserklärung vom 9. Mai 1972 bestimmt § 13 Abs. 1 b), daß die Wohnungseigentümer alle Betriebskosten gemeinsam tragen, wobei die Heizkosten mit 40 % nach der Wohnfläche und mit 60 % nach dem tatsächlichen Verbrauch gemäß der an jedem Heizkörper angebrachten Verbrauchsmesser umgelegt werden. Ergänzend hierzu ist bestimmt, daß die Kosten für die Unterhaltung der Aufzugsanlage in dem Gebäude … 120 nur auf die Bewohner dieses Hauses im Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden. In § 13 Abs. 3 der Teilungserklärung heißt es: „Eine Änderung der in Absatz 1 vorgesehenen Verteilungsschlüssel kann von der Wohnungseigentümerversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.”
In den Jahren bis einschließlich 1986 sind entsprechend der vorgenannten Regelung die Heizkosten aller Gebäude einheitlich auf alle Wohnungseigentümer umgelegt worden. Nachdem die Ölheizung Ende 1984/Anfang 1985 auf Gasbetrieb umgestellt worden war, ergab eine Berechnung des Verwaltungsbeirats, daß die Eigentümer der Häuser … …, … und … durch den Abrechnungsmodus gegenüber den Eigentümern des Hochhauses insofern begünstigt werden, als sie nach tatsächlichem Verbrauch in den einzelnen Häusern höhere Kosten zu tragen hätten. Über die Ursache des Mehrverbrauchs gegenüber den Hochhauswohnungen besteht Streit: Während Eigentümer der Häuser Fasanenweg 2, 4 und 6 geltend machen, die Heizungsanlage des Hochhauses arbeite wirtschaftlicher, behaupten Eigentümer von Hochhauswohnungen, in den anderen Häusern würde weniger sparsam geheizt.
In der Eigentümer Versammlung vom 23. März 1987 wurde zu TOP 2 d) mit 31 Ja-Stimmen gegen 13 Nein-Stimmen und bei einer Enthaltung beschlossen, daß die Betriebskosten für Heizung und Wasser/Kanal ab 1987 getrennt nach Häusern abzurechnen sind.
Den Antrag der Antragsteller, diesen Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 18. August 1987 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist durch Beschluß des Landgerichts vom 6. November 1987 zurückgewiesen worden. Gegen die ihnen am 24. November 1987 zugestellte Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Antragsteller mit der durch anwaltlich unterzeichnetem Schriftsatz vom 3. Dezember 1987, beim Landgericht eingegangen am 7. Dezember 1987, eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend machen, das Landgericht habe den in der Teilungserklärung gebrauchten Begriff des Verteilungsschlüssels verkannt, eine Kostenaufteilung nach Objekten sei durch Mehrheitsbeschluß unzulässig.
Von den übrigen Beteiligten haben die Wohnungseigentümer …, … und … zu der sofortigen weiteren Beschwerde schriftlich Stellung genommen.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerde der Antragsteller ergangene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.
Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 23. März 1987 Betreffend die getrennte Abrechnung der Betriebskosten für Heizung und Wasser/Kanal ab 1987 greift nicht durch. Der mit 2/3-Mehrheit gefaßte Beschluß entspricht der Teilungserklärung § 13 Abs. 3) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Wohnungseigentümer durch die Bewilligung einer Abänderungsklausel in der Gemeinschaftsordnung mit der Geltung des Mehrheitsgrundsatzes einverstanden erklären können (BGH NJW 1985, 2832, 2833). Durch den Eigentümerbeschluß vom 23. März 1987 ist der in der Teilungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel für die Heizkosten sowie für die Wasser- und Kanalkosten mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit geändert worden. Die beschlossene getrennte Abrechnung nach Häusern betrifft den Verteilungsschlüssel für die betreffenden Kostenarten und nicht etwa eine davon unabhängige Berechnungsgrundlage. Die von den Beschwerdeführern vorgenommene entsprechende Differenzierung ist vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden.
In der Teilungserklärung vom 9. Mai 1972 sind verschiedene Kriterien für die Kostenverteilung vorgesehen: Teilweise wird nach der Wohnfläche – bei den Heizkosten in Verbindung mit dem tatsächlichen Verbrauch – abgerechnet, die Kosten für die Unterhaltung der Aufzugsanlage werde...