Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

In einer Mehrhausanlage (ein Hochhaus mit 40 Parteien, 3 Flachbauten mit je 6 Parteien) mit jeweils eigener Gasheizung in den Häusern und separater Zähler für Wasseruhren wurden bisher Betriebskosten aller Häuser addiert und auf alle Eigentümer verteilt (mit Ausnahme der Aufzugskosten des Hochhauses gemäß ausdrücklicher Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung). In der Teilungserklärung war weiter vorgesehen, dass eine Änderung des Verteilungsschlüssels von der Wohnungseigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden könne. Die Gemeinschaft beschloss dann mit 31 Ja-Stimmen gegen 13 Nein-Stimmen und einer Enthaltung, dass die Betriebskosten für Heizung und Wasser/Kanal in Zukunft getrennt nach Häusern aufzuteilen und abzurechnen seien.

Alle 3 Gerichtsinstanzen wiesen die Anfechtung gegen diesen qualifizierten Mehrheitsbeschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 85, 2832) zurück. Für die beschlossene Änderung des Verteilungsschlüssels sei ein sachlicher Grund gegeben; andere Eigentümer wären gegenüber dem früheren Rechtszustand auch nicht unbillig benachteiligt. Durch eine getrennte Erfassung dieser Kostenarten und Herausnahme aus der bisherigen Mischkalkulation liege die Abrechnung näher am tatsächlichen Verbrauch und sei daher sachgerecht.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.1988, 3 Wx 516/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichen der Miteigentümer

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