Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer kann einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Änderung der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer bestimmten Fläche haben, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dieser Regelung als grob unbillig und als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, vgl. schon BayObLG Z 1987, 66/69 und Berlin,WuM 1991, 366 (hier: im Rahmen eines Garagenzufahrtstreits verneint). Im vorliegenden Fall wurde es für den betroffenen Eigentümer als zumutbar angesehen, nicht über fremdes Sondernutzungsrecht zu seinem Grundstück zu gelangen, sondern über Errichtung einer eigenen Garagenzufahrt auf anderer Seite des Hauses. Die Änderung von Garagen, ausgenommen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, ist baubehördlich genehmigungspflichtig (Art. 65, 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 BayBO). Bei einer Antragstellung sind die Zufahrtswege im Lageplan anzugeben (§ 2 Abs. 2 Nr. 8, Nr. 10 BauVerfV). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die gegen die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung sprechen. Zu- und Abfahrten von Garagen dürften hier in den Abstandsflächen (vgl. Art. 6, 7 BayBO) liegen (vgl. Simon, BayBO, 10. Aufl. Bd. I Art. 55 Rn. 55). Bei Garagen wie hier bis zu 100 qm Nutzfläche (Kleingaragen vgl. § 1 Abs. 5 Garagenverordnung) ist eine bestimmte Fahrbahnbreite der Zu- und Abfahrten nicht vorgeschrieben (vgl. § 2 Abs. 3 Garagenverordnung). Schließlich ist aufgrund der Feststellung des Landgerichts und des bei den Akten befindlichen Lageplans davon auszugehen, dass die zur Ein- und Ausfahrt von Pkws erforderliche ausreichend große Wendefläche vor der Garage vorhanden ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.11.1991, BReg 2 Z 146/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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