Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Änderung eines vereinbarten Sondernutzungsrechts

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 14/90)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 800/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 28. April 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin und dem weiteren Beteiligten gehören das südlich gelegene, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnete Einfamilienhaus, den Antragsgegnern das nördliche, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Einfamilienhaus. An beide Häuser ist an der östlichen straßenabgewandten Schmalseite eine Garage angebaut. Die Garage der Antragstellerin und des weiteren Beteiligten hat ein nördliches, die Garage der Antragsgegner ein südliches Einfahrtstor. Zwischen beiden Häusern befindet sich ein gepflasterter Weg, der mit Personenkraftwagen befahrbar ist. Die Grundstücksfläche, über die dieser Weg führt, ist in dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan gelb eingezeichnet.

In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist bestimmt, daß das Grundstück aufgeteilt wird:

  1. in einen Miteigentumsanteil zu 500/1154 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnhaus samt Garage Nr. 1; dem jeweiligen Inhaber dieses Anteils steht das Sondernutzungsrecht (ausschließliche Benutzung) an der in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigefügten Lageplan „rot” eingezeichneten Grundstücksfläche zu;
  2. in einen Miteigentumsanteil zu 654/1154 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnhaus samt Garage Nr. 2; dem jeweiligen Inhaber dieses Anteils steht das Sondernutzungsrecht (ausschließliche Benutzung) an der in dem vorgenannten Lageplan „blau” und „gelb” eingezeichneten Grundstücksteilfläche zu.

In dem Kaufvertrag vom 26.1.1983, mit dem die Antragstellerin das Wohnhaus Nr. 1 an die Antragsgegner verkaufte, heißt es:

Der im Lageplan „gelb” eingezeichnete Grundstücksteil ist ein Weg. Dieser Weg unterliegt der Sondernutzung durch den jeweiligen Eigentümer der Hauseinheit Nr. 2.

Der Verkäufer als derzeitiger Eigentümer der Hauseinheit Nr. 2 gestattet dem Eigentümer der Hauseinheit Nr. 1 bis zum Widerruf durch den Eigentümer der Einheit Nr. 2 die Benutzung dieses Weges als Zu- und Abfahrt zu seiner Garage. Der Widerruf ist jederzeit möglich.

Nach Angabe der Beteiligten bezieht sich das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht auf diesen Weg. Die Käufer verpflichten sich, diesen Weg täglich nur einmalig zur An- und Abfahrt zur Garage zu benutzen. Diese Vereinbarung soll nur schuldrechtliche Wirkung haben.

Mit Schreiben vom 1.8.1990 widerrief die Antragstellerin, die damals noch Alleineigentümerin des Wohnungseigentums Nr. 2 war, das Benutzungsrecht. Die Antragsgegner erwiderten daraufhin, daß sie den Zufahrtsweg gleichwohl weiter benutzen werden.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, die Benutzung des im Lageplan gelb eingezeichneten Grundstücksteils als Zu- und Abfahrt für ihr Wohnhaus zu unterlassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.4.1991 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 28.8.1991 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner seien nach § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet, die Benutzung des Zufahrtswegs zu den Garagen zu unterlassen. Dieser Zufahrtsweg sei im Lageplan gelb eingezeichnet; er werde begrenzt von der Südseite des Hauses der Antragsgegner und der Nordseite des Hauses der Antragstellerin und des weiteren Beteiligten. An dieser Grundstücksfläche sei der Antragstellerin ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Die Antragsgegner seien somit von einer Benutzung ausgeschlossen.

Unerheblich sei, ob der den Antragsgegnern zur Sondernutzung zugewiesene Teil des Gartens kleiner sei, als es ihrem Miteigentumsanteil von 500/1154 entspräche. Denn ein in der Teilungserklärung festgelegter Miteigentumsanteil müsse nicht notwendig dem Wert des dazugehörigen Sondereigentums und der dem Sondereigentümer zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche entsprechen. Maßgeblich für Größe und Lage der Sondernutzungsfläche sei allein der Lageplan.

Auch aus dem Kaufvertrag vom 26.1.1983 ergebe sich kein Benutzungsrecht der Antragsgegner. Das dort eingeräumte Recht auf Benutzung des Weges als Zu- und Abfahrt zur Garage sei widerrufen worden. Nach dem Vertrag sei ein Widerruf jederzeit möglich gewe...

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