Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung eines durch ein gesamtes Grundstück gezogenen Zauns und der auf dem gemeinsamen Grundstücks gepflanzten Tannenbäe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Errichtung eines Grenzzauns zwischen Gartensondernutzungsflächen (hier: Doppelhaus mit umgebenden Gärten) und zum erforderlichen Baumabstand von der Gartentrennlinie (entsprechende Anwendung von AGBGB Art. 72, 73).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im vorliegenden Fall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Grenzzaum als Ausfluss des Sondernutzungsrechts unter den hier gegebenen Umständen keinen Nachteil iSd WoEigG § 14 Nr. 1 darstellt, mit der Folge, dass eine Zustimmung der Antragstellerin nicht erforderlich war (Vergleiche BayOblG München v. 14.5.1975, BReg 2 Z 23/75, BayObLGZ 1975, 177; Vergleiche BGH VII ZB 19/78, BGHZ 73, 196).

2. Besteht zwischen Miteigentümern aufgrund der Einräumung von Sondernutzungsrechten in bezug auf die Gartenbepflanzung eine ähnliche Interessenlage wie zwischen Grundstücksnachbarn, so kann hinsichtlich der Grenzabstände die nachbarschützende Vorschrift des BGBAG BY Art. 71 entsprechend angewendet werden.

3. Unter Nachteil iSv WoEigG § 14 Nr. 1 kann auch eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage zu verstehen sein (so auch OLG Hamburg v. 27.07.1976 2 W 34/76, MDR 1977, 230; So auch LG Karlsruhe v. 22.01.1978, 3 W 14/77, OLGZ 1978,172).

 

Normenkette

BGB § 1004; BGBAG BY Art. 71, 73; WoEigG § 14 Nr. 1, §§ 15, 22 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 09.12.1980; Aktenzeichen 1 T 15441/80)

AG München (Beschluss vom 15.09.1980; Aktenzeichen UR II 336/79)

 

Tenor

A.

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1980 wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als es sich um ihren Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Entfernung des Zauns handelt.

II. Im übrigen wird der vorbezeichnete Beschluß in seinen Nrn. I und II aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und – in Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 15. September 1980 – für den ersten Rechtszug wird auf jeweils 6 000 DM festgesetzt.

B.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Nr. III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1980 dahin geändert, daß der Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt wird.

II. Im übrigen wird die Geschäftswertbeschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.

III. Das Beschwerdeverfahren zum Geschäftswert ist gebührenfrei. Auch eine Kostenerstattung findet insoweit nicht statt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragstellerin war Alleineigentümerin des 2712 m² großen Doppelhausgrundstücks …, … Mit notarieller Urkunde vom 28.9.1977 verkaufte sie einen ideellen halben Miteigentumsanteil an die Antragsgegner; gleichzeitig wurde insoweit auch die Auflassung erklärt (Nrn. II, III der Urkunde). In Nr. V derselben Urkunde vereinbarten die Vertragsparteien, daß mit dem halben Miteigentumsanteil der Antragstellerin das Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten (östlichen) Doppelhaushälfte … … und an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Garage verbunden werde, und mit dem halben Miteigentumsanteil der Antragsgegner das Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten (westlichen) Doppelhaushälfte … sowie an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Garage. In Nr. VI der Urkunde (Gemeinschaftsordnung) wurde vereinbart:

„1. Den jeweiligen Eigentümern der gemäß Ziffer V. begründeten Eigentumseinheiten steht das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Grundstücksteilfläche zu.

Im einzelnen stehen den Wohnungseigentümern folgende Teilflächen zur ausschließlichen Nutzung zu:

  1. Dem Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1 die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan blau eingezeichnete Grundstücksfläche, wie sie mit Haus 1 bezeichnet ist;
  2. dem Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 2 die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan rot eingezeichnete Grundstücksfläche, wie sie mit Haus 2 bezeichnet ist.

Das Sondernutzungsrecht umfaßt jeweils auch die konstitutiven Teile der auf der Sondernutzungsfläche befindlichen Gebäude.

Soweit gemäß vorstehender Bestimmung den einzelnen Wohnungseigentümern Teile des gemeinschaftlichen Eigentums zum ausschließlichen Gebrauch zustehen, ist jeder Wohnungseigentümer dem anderen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die Lasten des betreffenden Teils des gemeinschaftlichen Eigentums allein zu tragen.

2. Soweit dem öffentlich rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ist jeder Wohnungseigentümer befugt, innerhalb seines Sondereigentums beliebig...

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