Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Passivlegitimation beim Streit über benachbarte Sondernutzungsflächen sowie Befangenheitsprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Bauträger abweichend von dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan einen Zaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen gezogen, richtet sich der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden ordnungsmäßigen Zustands grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Besteht aber nur Streit zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern über die Größe ihrer Sondernutzungsflächen und werden die übrigen Wohnungseigentümer dadurch nicht beeinträchtigt, kann der eine den anderen allein in Anspruch nehmen.
2. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können.
Normenkette
FGG § 15; WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2; ZPO § 406
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.11.1999; Aktenzeichen 1 T 8409/99) |
AG München (Urteil vom 22.04.1999; Aktenzeichen 482 UR II 876/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner streiten um die Abgrenzung von Sondernutzungsflächen in einer Reihenhausanlage.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer des im Aufteilungsplan mit den Nrn. 8 und 22 bezeichneten Reiheneckhauses; den Antragsgegnern gehört das nördlich angrenzende, im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichnete Reihenmittelhaus. Gemäß den Abschnitten 5 a, ab) und 5 a, ba) der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 27.10.1987 ist den jeweiligen Eigentümern der Einheiten Nr. 7 und Nr. 8 jeweils das Sondernutzungsrecht an der dem Haus vorgelagerten Terrasse und der angrenzenden, im Lageplan farbig umrandeten Grundstücksteilfläche eingeräumt. Die dem Eckhaus Nr. 8 der Antragsteller zugewiesene Sondernutzungsfläche liegt im Südwesten des Grundstücks und erstreckt sich im wesentlichen entlang der Südseite des Gebäudes. Die nördlich angrenzende, dem Mittelhaus Nr. 7 zugewiesene Sondernutzungsfläche erstreckt sich entlang der Westseite des Hauses Nr. 7 und teilweise entlang der Westseite des Hauses Nr. 8. Zur Abgrenzung der Sondernutzungsflächen errichtete der Bauträger einen Maschendrahtzaun, der 50 cm nördlich der Hausecke des Gebäudes Nr. 8 beginnt und von dort nach Westen führt.
Die Antragsteller verlangten von der Bauträgerin die Versetzung des Zauns in nördlicher Richtung, weil die Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Auf ihre Klage hin wurde die Bauträgerin durch Urteil des Landgerichts vom 23.11.1993 und Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 2.5.1995 verurteilt, den Zaun zwischen den im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. bezeichneten Punkten zu entfernen und einen 50 cm hohen Zaun entsprechend der Anlage zu diesem Gutachten neu zu errichten.
Die Antragsgegner, die auf ihrer Seite des Zauns eine Hecke gepflanzt haben, verweigerten ihre Zustimmung zur Versetzung des Zauns. Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Entfernung des vorhandenen Zauns und soweit erforderlich der von ihnen gepflanzten Hecke sowie die Errichtung eines neuen Zauns gemäß den Urteilen der Prozeßgerichte und dem Gutachten des Sachverständigen B. zu dulden, ferner den Antragsgegnern Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. Das Amtsgericht hat zu der Frage, ob der Zaun zwischen den Sondernutzungsflächen der Beteiligten entsprechend dem Sondernutzungsplan der Teilungserklärung errichtet wurde, ein vermessungstechnisches Gutachten des Sachverständigen K. eingeholt. Durch Beschluß vom 22.4.1999 hat es die Antragsgegner verpflichtet, die Entfernung des vorhandenen Zauns und soweit erforderlich der Hecke sowie die Errichtung eines neuen 50 cm hohen Maschendrahtzauns zu dulden, der an der Hauswand um 38 cm und an der westlichen Grundstücksgrenze um ca. 43 cm in nördlicher Richtung gemäß der Skizze des Sachverständigen K. versetzt ist; für den Fall der Zuwiderhandlung hat es den Antragsgegnern Ordnungsmittel angedroht. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 10.11.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegner seien verpflichtet, das Versetzen des Zauns auf die tatsächliche Grenze zwischen den Sondernutzungsbereichen und soweit erforderlich das Entfernen ihrer Hecke zu dulden. Der Zaun beeinträchtige das Sondernutzungsrecht der ...