OFD Nürnberg, Verfügung v. 27.11.2001, S 2012 - 15/St 32
Der Bundesrat hat am 27.9.2001 den von der Bundesregierung beschlossenen Lohnsteuer-Richtlinien 2002 zugestimmt. Eine Veröffentlichung ist im Bundessteuerblatt Sondernummer 1/2001 vom 22.10.2001 erfolgt.
Danach ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen, die für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber von Bedeutung sind:
R 9 Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG)
Eine steuerfreie Abfindungszahlung ist nur möglich, wenn ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt beendet wird. Generell enden Arbeitsverhältnisse mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Deshalb ist bei Altersteilzeitmodellen die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht vom Arbeitgeber veranlasst, wenn die Altersteilzeit bis zum 65. Lebensjahr andauert.
R 13 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)
Das Betragsvolumen von 50 bis 300 DM bei ehrenamtlich tätigen Personen (Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LStR 2001) wurde durch einen einheitlichen Freibetrag von 154 Euro ersetzt.
R 16 Erstattung von Reisekosten (§ 3 Nr. 16 EStG)
Zur Ermittlung der insgesamt steuerfreien Reisekosten war es bislang schon zulässig, die einzelnen Aufwendungsarten (Fahrt, Verpflegung, Übernachtung) zusammenzufassen. Nach den LStR 2002 können auch mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden.
Die Steuerfreiheit von Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ist insoweit begrenzt, als die Aufstockungsleistungen und der Altersteilzeitlohn 100 % des während der Vollzeitbeschäftigung gezahlten Arbeitslohnes nicht übersteigen dürfen. Maßgebend ist bei laufendem Arbeitslohn der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte; bei sonstigen Bezügen ist auf den unter Einbeziehung des sonstigen Bezuges entstehenden Jahresnettoarbeitslohn eines Vollzeitbeschäftigten abzustellen.
Sachbezüge als Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, wenn die Aufstockung betragsmäßig in Geld festgelegt und außerdem vereinbart war, dass der Arbeitgeber anstelle einer Geldleistung Sachbezüge erbringen darf.
R 21e Betriebliche Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte
Die Steuerfreiheit besteht unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung und unabhängig vom Ort der Nutzung (Mobiltelefon im PKW, betrieblicher PC in der Privatwohnung). Sie gilt nur für die Überlassung zur Nutzung (keine Eigentumsübertragung) und schließt sämtliche Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) ein. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
R 22 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
Pauschaler Auslagenersatz kann künftig steuerfrei gezahlt werden, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei beruflich veranlassten Aufwendungen für Telekommunikation können neben den anteiligen Verbindungsentgelten auch Grundgebühren, und Abschaffungskosten in entsprechendem Umfang steuerfrei erstattet werden.
Sofern beruflich veranlasste Telekommunikationskosten erfahrungsgemäß anfallen, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, steuerfrei ersetzt werden. Bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann auch ein monatlicher Durchschnittsbetrag, der aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen Zeitraums (drei Monate) ermittelt wurde, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden.
R 31 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)
– Gestellung von Kraftfahrzeugen (R 31 Abs. 9)
Listenpreis für die Anwendung der 1 %-Regelung ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung.
– Zinsersparnisse
Ein Zinsvorteil liegt bei einem Effektivzins von weniger als 5,5 % vor, wenn die nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.
R 33 Abs. 5 (Telekommunikationskosten als Werbungskosten)
Beruflich veranlasste Telekommunikationskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Bei Einzelnachweis über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten kann dieser berufliche Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden (sowohl Verhältnis als auch Betrag). Das Verhältnis der Anteile (beruflich – privat) ist aus dem Betrag der beruflich veranlassten Verbindungsentgelte zu dem Betrag der gesamten Verbindungsentgelt abzuleiten.
Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten aner...