Das ihm zustehende Direktions- oder Weisungsrecht darf der Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ausüben.[1] Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.[2] Erfordert die Ausübung des Direktionsrechts eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, finden allerdings die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung.[3]

Der Arbeitnehmer kann die Ausübung des Direktionsrechts gerichtlich überprüfen lassen. Im Unterschied zur Änderungskündigung ist er dabei nicht an die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG gebunden.

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