An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
Klage
des ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
die ...
- Beklagte -
wegen: Ordentlicher Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Namen und Auftrag wir um kurzfristige Anberaumung eines Gütetermins bitten. Wir werden im Übrigen beantragen zu erkennen:
- Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom … unwirksam ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
I.
Der Kläger wurde am ... geboren, ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er wurde von der beklagten Partei auf unbestimmte Zeit als ... gegen ein vereinbartes monatliches Gehalt von zuletzt ... EUR brutto in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Beweis: |
Vorlage des Arbeitsvertrages in Kopie - Anlage K 1, |
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Vorlage einer Verdienstbescheinigung - Anlage K 2 |
Am ... sprach die Beklagte zum ... eine Änderungskündigung aus. Sie kündigte dem Kläger zum ... und bot ihm zugleich an, das Arbeitsverhältnis dergestalt fortzuführen, dass ... . Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am ... übergeben worden.
Beweis: |
Vorlage des Kündigungsschreibens in Kopie - Anlage K 3 |
Der Kläger hat die Änderungskündigung durch Schreiben des Unterzeichnenden unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Beweis: |
Schreiben des Unterzeichnenden vom ... - Anlage K 4 |
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung bestand das Arbeitsverhältnis ... Jahre. Die Beklagte beschäftigt ständig ... Vollzeitangestellte.
Von der Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages wurde abgesehen. Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitnehmer während des laufenden Änderungskündigungsschutzverfahrens verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.
II.
Die Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt:
Sozial ungerechtfertigt ist die Änderungskündigung, weil es weder aus betrieblichen noch aus persönlichen noch aus verhaltensbedingten Gründen einen Anlass für die Kündigung gibt, noch die geänderten Umstände von der klägerischen Partei billigerweise hingenommen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BAG wird die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung in einem zweistufigen Schema überprüft. In der ersten Stufe wird festgestellt, ob die Kündigung im Sinne von § 1 KSchG gerechtfertigt ist, ob also Gründe in der Person oder im Verhalten des Klägers oder Gründe betrieblicher Art vorhanden sind. In der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die Änderung der Bedingungen billigerweise vom Arbeitgeber hingenommen werden muss.
Legt man diesen Prüfungsmaßstab zugrunde, so ist die Änderungskündigung vorliegend sozial nicht gerechtfertigt, weil ...
III.
Es wird bestritten, dass eine Beteiligung des Betriebsrats in der erforderlichen Form stattgefunden hat, denn ...
IV.
Der Kläger wendet sich gegen die Änderungskündigung mit einer Klage nach § 4 KSchG und mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO.
Er begehrt die Feststellung, dass der ungeänderte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit den bisherigen Inhalten bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgeurteilt wird. Er hat daran ein besonderes Feststellungsinteresse, weil ...
(elektronisch signiert) ............ |
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
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